Spionagevorwurf: Cayla-Hersteller scheitert mit Antrag gegen BNetzA

Ist eine Pressemitteilung existenzgefährdend? Das Verwaltungsgericht Köln fand dies im Fall des umstrittenen Verbots der Puppe Cayla nicht. Im Hauptsacheverfahren soll es um die Gesetzmäßigkeit des Verbots selbst gehen.

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My Friend Cayla muss demoliert werden - wer erklärt's den Kindern?
My Friend Cayla muss demoliert werden - wer erklärt's den Kindern? (Bild: Herstellerfoto)

Der Hersteller der smarten Puppe Cayla ist mit einem Eilantrag gegen eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur gescheitert. Die Behörde hatte den weiteren Vertrieb der Puppe im Februar verboten und die Entscheidung mit einer entsprechenden Pressemitteilung veröffentlicht. Der Hersteller geht nicht nur gegen das Verbot gerichtlich vor, sondern wollte auch die weitere Verbreitung der Mitteilung unterbinden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag auf ein Verbot der Pressemitteilung abgelehnt, da der Hersteller nicht nachweisen könne, durch die weitere Verbreitung der Mitteilung in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Schließlich werde die Puppe nach Angabe des Herstellers bereits seit einem Jahr nicht mehr vertrieben, außerdem sei das Unternehmen mit anderen Produkten am Markt präsent. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei somit abzulehnen.

Substanz der Klage wird später verhandelt

Im weiteren Klageverfahren soll auch die Substanz der Klage verhandelt werden, ob My Friend Cayla gegen Bestimmungen des Telekommunikationsrechts verstößt oder nicht. Die Bundesnetzagentur argumentiert, dass die Puppe grundsätzlich die Funktionen eines Bluetooth-Headsets bieten würde, allerdings nicht als Gerät mit Aufnahmefunktion erkennbar sei. Daher sei das Gerät als "verbotene Sendeanlage" zu behandeln und damit illegal.

Der Jurastudent Stefan Hessel hatte mit einem Gutachten zu dem Verbot beigetragen und auch technische Schwachstellen der Puppe aufgezeigt. So sei eine Leuchte nicht immer aktiv, selbst wenn das Mikrofon der Puppe aktiv ist. Kinder wüssten daher nicht, ob gerade Sprache aufgezeichnet werde, oder nicht.

Aktenzeichen der Entscheidung: VG Köln 21 L 842/17

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