Unweigerlich Kampfszenen im Botschaftsviertel
Doch ist das kein Anlass zur Freude. Wer das Notwehrrecht als probate Waffe der Zivilcourage oder Breschenfüller bei staatlicher Unentschlossenheit heranziehen zu können glaubt, hat seine Dimension noch nicht begriffen. Es ist beileibe kein beruhigendes Szenario, wenn Eiferer der Freiheit zur Verteidigung von Rechtsgütern zu den Waffen greifen.
Zum einen nämlich geht es nicht nur um Stromverteiler. Vielmehr wäre die Tat des B. wohl auch dann noch gerechtfertigt gewesen, wenn seine Verteidigungshandlung die mehr oder weniger gravierende Verletzung von Mitgliedern des Abhörpersonals erfordert hätte. Zum anderen ist die Bundesrepublik aus guten Gründen völkerrechtlich verpflichtet, ausländische Botschaften gegen Angriffe aller Art zu schützen. Dies schließt selbst nach deutschem Recht gerechtfertigte Angriffe mit ein, und so zöge die ungehemmte Nutzung des Notwehrrechts wohl unweigerlich Kampfszenen im Botschaftsviertel nach sich. Zurück zum Naturzustand: "einsam, armselig, scheußlich".
Dies führt zu der naheliegenden Frage, ob die Bundesrepublik denn anstelle der Schließung des Spitzelpostens auch das Notwehrrecht ihrer Bürger einschränken könnte. Wiederum ist die Antwort überraschend: Sie könnte wohl, dürfte jedoch nicht, da sie hierfür die Grenzen legitimer Staatsgewalt überschreiten müsste.
Die in der historischen Epoche der Aufklärung geborene und bis heute mächtigste Theorie zur Rechtfertigung der Staatsgewalt ist die Idee vom Gesellschaftsvertrag. Der Primärzweck des Staates liegt danach in der Absicherung der Freiheit eines jeden durch Überwindung des "Natur-" oder "Kriegszustands", also jenes Zustands des Jeder-gegen-jeden, in welchem die Menschen in ständiger Furcht voreinander zu einem Leben verdammt sind, das laut Thomas Hobbes "einsam, armselig, scheußlich, tierisch und kurz" wäre.
Staat sehenden Auges handlungsunwillig.
Wo jedoch der Staat diesen Zweck nicht erfüllen kann oder will, endet auch die Legitimität seines Gewaltmonopols, und die Notwehr tritt auf den Plan. Sie ist die letzte Bastion, wenn der Staat abwesend oder handlungsunfähig ist. Wer nicht gerade zufällig einen Schupo zur Seite hat, darf sich daher gegen einen Straßenräuber selbst zur Wehr setzen. Im kleinen Maßstab ist eine solche private Selbstdurchsetzung des Rechts nicht nur unerlässlich, sondern geradezu ein Ehrenzeichen für den Staat, da eine allgegenwärtige Staatsgewalt wohl nur in einem totalitären Polizeistaat denkbar wäre.
Ein großes Problem ist hingegen, wenn sich der Staat angesichts eines massenhaften rechtswidrigen Angriffs auf Rechtsgüter seiner Bürger sehenden Auges handlungsunwillig zeigt. Hier manifestiert sich ein Staatsversagen, das nicht nur das Vertrauen in den Staat als Garanten der Rechtsordnung erschüttert, sondern die Staatsgewalt selbst infrage stellt und damit das Potenzial birgt, die Schleusen zum Hobbes'schen Kriegszustand zu öffnen.
Darum, liebe Bundesrepublik, erfülle deinen Zweck und hilf! Denn wenn du uns nicht hilfst, dann könnten Bürger vom Schlage des B. auf die Idee kommen, uns zu helfen - und dann helfe uns Gott.
Lars Berster ist Akademischer Rat am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität zu Köln. Sein Forschungsschwerpunkt ist das deutsche und internationale Strafrecht.
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Spionage: Hilft nur noch Notwehr gegen die NSA? |
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Mal angenommen ich splitte jedes versendete TCP-Paket mit verschlüsseltem Inhalt in x...
Man muss die konkreten Personen nicht benennen können, aber es müssen konkrete Personen...
Der Autor vernachlässigt leider, dass es sich um extratrerritoriales Gebiet handelt, wo...
mit notwehr nehme ich ja mir ja das recht auf körperliche unversehrtheit in die eigenen...