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Sperrung von Donald Trump: Justizministerin will Hausrecht von Plattformen einschränken

Nach dem Willen von Justizministerin Lambrecht sollen Internetdienste nicht mehr selbst über die Sperrung von Nutzeraccounts entscheiden dürfen.
/ Friedhelm Greis
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Bundesjustizministerin Christine Lambrecht will Gericht über die Sperrung von Nutzeraccounts entscheiden lassen. (Bild: Hannibal Hanschke/Reuters)
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht will Gericht über die Sperrung von Nutzeraccounts entscheiden lassen. Bild: Hannibal Hanschke/Reuters

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) will das virtuelle Hausrecht von Internetdiensten einschränken. Es dürfte nicht sein, dass die sozialen Netzwerke "auch noch das letzte Wort bei der Sperrung von Accounts haben" , sagte Lambrecht in einem Interview mit den Zeitungen der Madsack-Gruppe(öffnet im neuen Fenster) . Die Meinungsfreiheit sei "ein besonders wichtiges, elementares Rechtsgut" , sagte Lambrecht zur Begründung und fügte hinzu: "Im Zweifel müssen Gerichte über die Sperrung von Accounts entscheiden."

Bislang können Anbieter wie Facebook, Twitter oder Youtube auf der Basis ihrer Nutzungsbedingungen entscheiden, ob sie einzelne Beiträge wegen Verstößen blockieren oder löschen und die Accounts von Nutzern zeitweilig oder permanent sperren. Seitdem Twitter den Account des abgewählten US-Präsidenten Donald Trump dauerhaft gesperrt hat , wird diskutiert, ob der Kurznachrichtendienst damit einen gefährlichen Präzedenzfall geschaffen haben könnte .

Gesetzliche Regelung gefordert

Lambrecht findet es in diesem Zusammenhang "sehr problematisch, wenn private Unternehmen entscheiden, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und was nicht" . Es sei Aufgabe des Staates, das zu klären. "Das muss also gesetzlich geregelt werden. Die EU-Kommission hat dazu im Dezember den Vorschlag für einen Digital Services Act vorgelegt. Bei dieser Diskussion werde ich mich sehr engagiert einbringen" , sagte Lambrecht.

Das genannte Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, engl: Digital Services Act/DSA) soll aber nur die Löschung von illegalen Inhalten und den Umgang mit Nutzerbeschwerden EU-weit einheitlich regeln. Bislang ist nicht vorgesehen, dass Plattformen die Sperrung von Nutzern gerichtlich beantragen müssen. Allerdings sieht das DDG ein internes Beschwerdeverfahren und ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor. Dafür soll es in jedem Mitgliedsland sogenannte Digitale-Dienste-Koordinatoren geben.

Lambrecht sagte dazu: "Wenn von bestimmten Accounts permanent volksverhetzende Aufrufe kommen, dann muss man darauf reagieren." Facebook will einem internen Aufsichtsgremium nun die Entscheidung überlassen(öffnet im neuen Fenster) , ob Trumps Account weiterhin gesperrt bleiben soll.

Wie weit geht das Hausrecht von Plattformen?

Schon jetzt kommt es häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn soziale Netzwerke Nutzeraccounts sperren oder Beiträge entfernen. So haben mehrere deutsche Landgerichte Nutzersperrungen durch Twitter wegen satirischer Wahltweets für unzulässig erklärt .

In den vergangenen Jahren gab es bereits zahlreiche, teils widersprüchliche Urteile zum sogenannten virtuellen Hausrecht von Plattformen. So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe im Juni 2018 entschieden , dass das soziale Netzwerk Facebook Beiträge von Nutzern, die vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, durchaus als Hassrede einstufen und entfernen kann. Im April 2018 hatte sich ein Nutzer hingegen erfolgreich gegen die Löschung eines Beitrags gewehrt. Facebook wurde in einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin verpflichtet , einen zuvor gelöschten Beitrag wiederherzustellen.


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