Speicherpflicht: Deutsches Gericht erlaubt anonyme WLAN-Hotspots

Anbieter kostenloser Hotspots müssen ihre Nutzer nicht identifizieren. Das besagt ein heute veröffentlichtes Urteil des Landgerichts München I vom Januar 2012.
In der Urteilsbegründung (PDF)(öffnet im neuen Fenster) heißt es: "Eine Verpflichtung, die Nutzer vor Zugang zum Internet zu identifizieren und deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern, ergibt sich für die Beklagte nicht aus Paragraf 111 TKG (Telekommunikationsgesetz)." Diese Vorschrift besagt, dass Rufnummern von Telekommunikationsbetreibern gespeichert und in Auskunftsverfahren bereitgestellt werden müssen. Doch, so das Gericht, dynamische IP-Adressen seien keine Rufnummern oder andere Anschlusskennung, weil sie "nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb des Netzes zu erreichen" .
Rechtsanwalt Christian Solmecke(öffnet im neuen Fenster) sagte Golem.de: "Für die Betreiber von offenen WLANs stellt das Urteil eine erhebliche Erleichterung dar. Auch für die Nutzer bringt die Entscheidung nur Vorteile. Sie müssen sich nicht erst aufwendig registrieren, wenn sie in Hotels und Gaststätten das Internet nutzen wollen."
Betreiber von Internetcafés und offenen WLANs sollten sich durch die Entscheidung des Landgerichts München allerdings nicht zu sehr in Sicherheit wähnen. Das Urteil betreffe nur die Speicherpflicht, nicht die immer noch stark umstrittene sogenannte Störerhaftung. Das bedeute, dass Betreiber von offenen WLANs nach wie vor in die Haftung kommen können, wenn ihre Nutzer über das Netz Urheberrechtsverletzungen begehen. So habe etwas das Landgericht Hamburg (Az 310 O 433/10) entschieden, dass Betreiber von Internetcafés für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften müssen. Im Gegensatz dazu habe das Landgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass Hotels, die ihre Kunden entsprechend belehrt hätten, nicht für Rechtsverletzungen haften müssten (2-6 S 19/09).
Die eigentliche Frage der Haftung bleibe also leider nach wie vor in Deutschland stark umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen fehlen noch. Insofern könne die aktuelle Entscheidung des Landgerichts München auch ein Pyrrhussieg für die Betreiber von offenen WLANs sein. Solmecke: "Kennen sie ihre Kunden nicht, so können sie diese später nicht in Regress nehmen, falls es zur Inanspruchnahme des WLAN-Betreibers kommt. Hotels tun also nach wie vor gut daran, ihre Kunden vor der WLAN-Nutzung zu belehren, die Nutzerdaten aufzunehmen und die Filesharing-Ports im Router zu sperren."
Registrierung mit Phantasienamen
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der für das Recht auf anonyme Kommunikation eintritt, begrüßte das Urteil. Michael Ebeling von der Datenschützergruppe erklärte: "Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handeln alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zurzeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird. Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden. Sie ist außerdem auch ziemlich sinnlos, weil viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Fantasienamen angeben."
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung schließt sich einer Forderung der Digitalen Gesellschaft(öffnet im neuen Fenster) an. Diese forderte ein Gesetz, das besagt, dass private wie gewerbliche Anbieter öffentlicher Internetzugänge für Rechtsverletzungen von Nutzern nicht verantwortlich sind.