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Soziales Netzwerk: Was darf Facebook mit meinen Fotos machen?

Facebook kann mit meinen Fotos machen, was es will: Diesen und andere gängige Irrtümer über Urheber und Nutzungsrechte in dem sozialen Netzwerk räumt das E-Book Privat ist anders – Urheberrecht und Datenschutz auf Facebook aus(öffnet im neuen Fenster).
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Die Verlagsseite zum E-Book Privat ist anders - Urheberrecht und Datenschutz auf Facebook (Bild: Screenshot: Golem.de)
Die Verlagsseite zum E-Book Privat ist anders - Urheberrecht und Datenschutz auf Facebook Bild: Screenshot: Golem.de

Mehr als eine Milliarde Mitglieder weltweit nutzen Facebook als Onlinespeicher für ihre Werke. Nutzer laden täglich 300 Millionen Fotos hoch, wie der US-Branchendienst Cnet berichtet(öffnet im neuen Fenster). Es gibt immer wieder Gerüchte, der Nutzer verliere die Urheberrechte an seinen Werken, die er auf Facebook postet. Das ist zunächst falsch. Sein Urheberrecht behält der Nutzer bis zum Tod. Nach deutschem Recht kann er es im Normalfall gar nicht vollständig auf andere übertragen.

Die Frage ist allerdings, welche Nutzungslizenz der Urheber Facebook einräumt, wenn er dort ein vom Urheberrecht geschütztes Werk (bei Facebook IP-Inhalt genannt) hochlädt. Hier heißt es in der Erklärung der Rechte und Pflichten(öffnet im neuen Fenster): "Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz)."

Hier ist zunächst einmal ungeklärt, inwieweit so formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Privatpersonen rechtlich wirksam sind. Aber einmal angenommen, sie ist vollständig wirksam: Was bedeutet diese Erlaubnis nun konkret?

Kein Geld für den Urheber

Geld kann der Urheber danach von Facebook für die weltweite Nutzung seiner Werke nicht verlangen (unentgeltlich). Nicht-exklusiv bedeutet, dass der Nutzer mit seinen Werken außerhalb von Facebook weiterhin weitgehend machen kann, was er will. Es handelt sich um ein sogenanntes einfaches Nutzungsrecht, das Facebook eingeräumt wird. Der Nutzer darf seine Fotos also woanders veröffentlichen oder die Nutzungsrechte anderen verkaufen, allerdings kann er anderen Personen keine exklusiven oder ausschließlichen Nutzungsrechte mehr übertragen, solange Facebook das oben genannte einfache Nutzungsrecht besitzt.

Um Exklusivrechte anderweitig zu vergeben, müsste der Nutzer zunächst Facebook das einfache Nutzungsrecht wieder entziehen. Doch das kann kompliziert werden. Zwar endet die IP-Lizenz laut Facebook mit der Löschung des Inhalts, aber nur wenn er nicht mit anderen Nutzern geteilt wurde. Im Klartext: Im Extremfall müsste der Nutzer Tausende andere Nutzer, die seine Werke (Fotos, Videos, Musik, Texte) geteilt haben, darum bitten, das geteilte Werk ebenfalls zu löschen. Diese Unsicherheit mag vor allem für professionelle Fotografen, Musiker und Filmemacher ein Grund sein, ihre Werke nicht auf Facebook zu veröffentlichen, oder jedenfalls keine Werke, deren Nutzungsrechte sie noch exklusiv an Agenturen, Musiklabels und Medien verkaufen möchten.

Schwieriger ist die Frage, was aus den Worten übertragbar und unterlizenzierbar folgt. Theoretisch darf Facebook hierdurch Dritten erlauben, die Werke eines Mitglieds zu nutzen und selbst Lizenzen hierfür erteilen. Wie weit das gehen darf, bleibt aber unklar, da die Nutzungsarten nicht konkret eingeschränkt werden. In diesem Fall greift in Deutschland die Vermutungsregel(öffnet im neuen Fenster) (siehe Paragraf 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz), wonach sich die Rechteeinräumung durch den Urheber allein auf den Vertragszweck erstreckt.

Gerichte müssen bestimmen, wie weit Facebook gehen darf

Doch was ist der Vertragszweck bei Facebook? Es leuchtet ein, dass Freunde die Fotos, die der Nutzer mit ihnen teilt, auch sehen dürfen. Doch dürfte Facebook beispielsweise einem anderen Unternehmen erlauben, ein Urlaubsfoto des Nutzers für eine Werbekampagne zu nutzen? Da wird es schwierig. Auf der einen Seite erteilt der Nutzer die IP-Lizenz über seine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen. Der Nutzer könnte also im Fall der unliebsamen Werbekampagne argumentieren, er wollte das Foto auf Facebook nur mit seinen Freunden teilen, nicht mit irgendeinem Unternehmen.

Auf der anderen Seite teilt der Nutzer das Foto nicht nur mit seinen Freunden, sondern eben auch mit dem Unternehmen Facebook, das sich wiederum eine Unterlizenzierung vorbehält. Ausgehend von der genannten Vermutungsregel dürften jedenfalls all solche Nutzungen für Facebook erlaubt sein, die der Betrieb des Sozialen Netzwerkes üblicherweise mit sich bringt. Aber auch hier ist unklar, was davon genau umfasst ist.

Gültigkeit der IP-Lizenz unklar

Letztlich müssten Gerichte bestimmen, wie weit Facebook gehen darf, wenn es Werke seiner Mitglieder verwendet und ob der anzunehmende Vertragszweck beispielsweise den Verkauf der Nutzungsrechte an Dritte einschließt.In einem ersten Urteil hat das Landgericht Berlin(öffnet im neuen Fenster) die zitierte IP-Lizenz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook allgemein für unzulässig erklärt. Die Klausel verstoße gegen den urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken, so die Richter. Der Umfang der eingeräumten Rechte müsse klar bestimmt sein, was bei Facebook nicht der Fall sei.

Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und die IP-Lizenz nicht geändert. Der Rechtsstreit kann sich noch Jahre hinziehen, die Zulässigkeit der IP-Lizenz in Deutschland bleibt also offen. Im Streitfall müsste auch geklärt werden, ob der normale Nutzer die recht komplexen AGB-Bestimmungen bei Facebook überhaupt durchschauen kann, oder ob sie für den Nicht-Profi überraschend und allein deshalb bereits unwirksam sind.

Der Text ist ein Auszug aus dem E-Book(öffnet im neuen Fenster): "Privat ist anders. Urheberrecht und Datenschutz auf Facebook" von Philipp Otto, Alexander Wragge und Valie Djordjevis. Reihe Digitale Welt, Verlag iRights.Media, 2,99 Euro


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