Gerichte müssen bestimmen, wie weit Facebook gehen darf

Doch was ist der Vertragszweck bei Facebook? Es leuchtet ein, dass Freunde die Fotos, die der Nutzer mit ihnen teilt, auch sehen dürfen. Doch dürfte Facebook beispielsweise einem anderen Unternehmen erlauben, ein Urlaubsfoto des Nutzers für eine Werbekampagne zu nutzen? Da wird es schwierig. Auf der einen Seite erteilt der Nutzer die IP-Lizenz über seine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen. Der Nutzer könnte also im Fall der unliebsamen Werbekampagne argumentieren, er wollte das Foto auf Facebook nur mit seinen Freunden teilen, nicht mit irgendeinem Unternehmen.

Auf der anderen Seite teilt der Nutzer das Foto nicht nur mit seinen Freunden, sondern eben auch mit dem Unternehmen Facebook, das sich wiederum eine Unterlizenzierung vorbehält. Ausgehend von der genannten Vermutungsregel dürften jedenfalls all solche Nutzungen für Facebook erlaubt sein, die der Betrieb des Sozialen Netzwerkes üblicherweise mit sich bringt. Aber auch hier ist unklar, was davon genau umfasst ist.

Gültigkeit der IP-Lizenz unklar

Letztlich müssten Gerichte bestimmen, wie weit Facebook gehen darf, wenn es Werke seiner Mitglieder verwendet und ob der anzunehmende Vertragszweck beispielsweise den Verkauf der Nutzungsrechte an Dritte einschließt. In einem ersten Urteil hat das Landgericht Berlin die zitierte IP-Lizenz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook allgemein für unzulässig erklärt. Die Klausel verstoße gegen den urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken, so die Richter. Der Umfang der eingeräumten Rechte müsse klar bestimmt sein, was bei Facebook nicht der Fall sei.

Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und die IP-Lizenz nicht geändert. Der Rechtsstreit kann sich noch Jahre hinziehen, die Zulässigkeit der IP-Lizenz in Deutschland bleibt also offen. Im Streitfall müsste auch geklärt werden, ob der normale Nutzer die recht komplexen AGB-Bestimmungen bei Facebook überhaupt durchschauen kann, oder ob sie für den Nicht-Profi überraschend und allein deshalb bereits unwirksam sind.

Der Text ist ein Auszug aus dem E-Book: "Privat ist anders. Urheberrecht und Datenschutz auf Facebook" von Philipp Otto, Alexander Wragge und Valie Djordjevis. Reihe Digitale Welt, Verlag iRights.Media, 2,99 Euro

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 Soziales Netzwerk: Was darf Facebook mit meinen Fotos machen?
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crazypsycho 21. Aug 2013

Falsch, sie dürfen nicht und sie machen nicht. Das Geschrei wäre groß wenn Facebook...

crazypsycho 21. Aug 2013

Die AGB (hier ohne s) von Facebook ist korrekt. Spricht man aber allgemein über AGBs, so...

Anonymer Nutzer 21. Aug 2013

Genau das. Wird man teilweise schon blöd angeschaut wenn meint das man nicht bei FB ist.

mimimi 20. Aug 2013

Entschuldige, aber deine Naivität belustigt mich. Ein Fakeprofil schützt dich einfach bei...



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