Soziales Netzwerk: Facebook unterliegt am BGH im Streit um Klarnamenpflicht
Facebook muss es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)(öffnet im neuen Fenster) hinnehmen, dass seit langem angemeldete Nutzer Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Eine Pflicht zur Verwendung des sogenannten Klarnamens sei unwirksam, entschied der dritte Zivilsenat am Donnerstag in Karlsruhe (Az. III ZR 3/21 u.a.). Wegen einer Gesetzesänderung gilt das Urteil aber nur für Altfälle.
In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es unter anderem, Nutzerinnen und Nutzer sollten hier denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Die Regel soll die Hemmschwelle für Hassrede und Mobbing erhöhen. "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden."
Das Netzwerk hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau im Jahr 2018 gesperrt, weil ihre Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Die Betroffenen klagten gegen die Entscheidung des Konzerns. Das Oberlandesgericht München, das Ende 2020 über die Klagen geurteilt hatte , hatte Facebook noch recht gegeben.
Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist" . Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält. Die BGH-Richter haben die Fälle nun aber nach alter Rechtslage entschieden. "Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt" , sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann.
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