Soziales Netz: Facebook verteidigt seinen Klarnamenzwang - vorerst
Facebook darf von Nutzern in Deutschland vorerst weiterhin verlangen, sich mit ihren echten Namen anzumelden. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab einem Eilantrag des Onlinenetzwerks statt und stoppte damit eine Datenschützer-Anordnung, die eine Nutzung auch unter Pseudonym vorschrieb. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte sich dabei im vergangenen Jahr auf das deutsche Telemediengesetz berufen.
Das Verwaltungsgericht entschied jedoch nun, das deutsche Recht gelte in diesem Fall nicht. Es sei das Recht des EU-Landes anzuwenden, "mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei" . Und hinsichtlich der Klarnamenpflicht sei dies die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig, erklärte das Gericht. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung kann beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Deutsches Recht anwenden
Der EuGH hatte 2014 entschieden, dass sich Unternehmen auch dann an EU-Recht halten müssen, wenn die Datenverarbeitung im Ausland stattfindet. Nach Auffassung von Caspar reicht es aus, dass die deutsche Niederlassung von Facebook mit ihren Aktivitäten zur Finanzierung der Angebote beitrage, um gemäß dem Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz den Nutzern hierzulande auch eine Registrierung mit Pseudonym zu erlauben.
In dem nun in Hamburg verhandelten Fall ging es um eine Nutzerin, die unter Pseudonym bei Facebook angemeldet war. Ihr Konto wurde gesperrt. Facebook hatte einen amtlichen Ausweis gefordert und das Profil auf den echten Namen der Frau umgestellt, berichtet Caspar, der das Vorgehen für unzulässig hält. Er ordnete an, dass Facebook diese Schritte rückgängig machen müsse – was die Richter nun eben anders gesehen haben, wenn auch nur vorläufig.
Facebook gewinnt nicht alle Verfahren
Facebook kämpft derzeit in mehreren Fällen gegen staatliche Vorgaben. Erst vor wenigen Tagen war bekanntgeworden, dass das Bundeskartellamt erhebliche Zweifel hat, "ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden."
Das Landgericht Berlin hatte im Februar 2016 ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro gegen das Unternehmen verhängt, weil es seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur umgeschrieben, aber nicht wie angeordnet inhaltlich geändert hatte.
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