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Solarenergie: Ampel einigt sich auf Privilegierung von Balkonkraftwerken

Die Koalition hält keine konkreten Vorgaben für den Anspruch auf Balkonkraftwerke für erforderlich. PV-Anlagen auf dem Dach müssten zudem nicht privilegiert werden.
/ Friedhelm Greis
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Der Bundestag will den Anspruch auf die Installation von Balkonkraftwerken beschließen. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Der Bundestag will den Anspruch auf die Installation von Balkonkraftwerken beschließen. Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Mit einer Verzögerung von einigen Monaten will der Bundestag den gesetzlichen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerkes für Wohnungseigentümer und Mieter beschließen. Die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und FDP einigten sich am 3. Juli 2024 auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die am Donnerstag verabschiedet werden soll(öffnet im neuen Fenster) . Im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom September 2023 gibt es keine Änderung an den Plänen.

Das Gesetz sieht eine Privilegierung von Steckersolargeräten sowohl im Wohnungseigentumsgesetz als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Damit erhalten Eigentümer und Mieter einen Anspruch, wie er seit 2020 bereits für die Installationen von Wallboxen für Elektroautos besteht .

In einer Bundestagsanhörung vom Februar 2024 forderten die Experten einhellig eine Ausdehnung des Anspruchs generell auf gemeinschaftliche Photovoltaikanlagen sowie mehr Rechtsklarheit. So hielt es der Deutsche Mieterbund für "erforderlich, die Kriterien für die praktische Umsetzung des Erlaubnisanspruchs näher zu bestimmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Vorschrift streitanfällig und mit erheblichen Unsicherheiten für Mietende verbunden ist" . Dem Verband zufolge sollte "insbesondere klargestellt werden, dass ein Anspruch auf Installation im Bereich direkter Sonneneinstrahlung besteht" .

Ausschuss: Keine Präzisierung erforderlich

Doch die Koalition konnte sich nicht dazu durchringen, den Gesetzentwurf noch zu ergänzen. Das geht aus der Beschlussempfehlung des Justizausschusses (PDF)(öffnet im neuen Fenster) hervor. Allerdings weist der Ausschuss in seiner Begründung darauf hin, "dass der Anspruch auf die Installation von Steckersolargeräten nicht durch überzogene Vorgaben über das 'Wie' der Installation ausgehöhlt werden darf" .

Es sei nicht zulässig, "durch zu weitreichende Vorgaben zum 'Wie' letztlich die Installation eines Steckersolargerätes zu verhindern" . Inwieweit Vorgaben zur Farbe oder zum Neigungswinkel der Module gemacht werden können, bleibt jedoch unklar. Der Ausschuss verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Februar 2024, wonach "ein Anspruch auf eine privilegierte Maßnahme im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses regelmäßig besteht, wenn die verlangte bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient" .

Dem Ausschuss zufolge sind auch sichtbar installierte Balkonkraftwerke von der Privilegierung erfasst. Daher könnten Steckersolargeräte "grundsätzlich auch auf Terrassen und Grünflächen installiert werden" . Auch bei der sichtbaren Installation von Steckersolargeräten liege in der Regel keine grundlegende Umgestaltung der Immobilie vor, "und zwar selbst dann nicht, wenn solche Geräte bei mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden" .

Allerdings vertritt der Ausschuss die Ansicht, dass die Anbringung des Balkonkraftwerks in der Regel eine bauliche Veränderung darstellt. Selbst dann, wenn diese nur mit Schellen am Geländer befestigt würden. Denn in der juristischen Literatur werde eine optische Veränderung des Erscheinungsbildes in der Regel als eine bauliche Veränderung gewertet.

Nicht erforderlich sei zudem eine Regelung zur Einschränkung etwaiger Rückbauansprüche der Vermieter.

Gesetzliche Rückbauverpflichtung nicht erforderlich

"Das Steckersolargerät als solches ist ein elektrisches Gerät, das die Mieterin oder der Mieter beim Auszug wie jedes andere Gerät grundsätzlich mitnehmen muss" , heißt es. Der Rückbau einer neu installierten Balkonsteckdose könne hingegen nicht verlangt werden.

Auch eine Privilegierung von Dach-Photovoltaikanlagen sei vorerst nicht erforderlich. Der Ausschuss verweist auf Änderungen im sogenannten Solarpaket I , das die praktischen Schwierigkeiten beim gemeinsamen Betrieb von Photovoltaikanlagen beseitigt habe. Es sei zu erwarten, "dass diese Änderungen im Steuer- und Energierecht dazu führen werden, dass Gemeinschaften der Wohnungseigentümer die Installation von Dach-Photovoltaikanlagen verstärkt beschließen werden, ohne dass es einer Privilegierung dieser Anlagen bedarf" .

Sollte diese Erwartung nicht erfüllt werden, könnte bei der Evaluierung der WEG-Reform von 2020 geprüft werden, ob Bedarf für eine Privilegierung von Dach-Photovoltaikanlagen bestehe.

600.000 Balkonkraftwerke registriert

Die einzige Änderung am Gesetzentwurf betrifft die rechtliche Grundlage für rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen. Demnach gibt es eine Übergangsfrist, die Wohnungseigentümern die Umstellung auf die neue Rechtslage erleichtern soll. So muss es bis zum Jahr 2028 zusätzlich mindestens einmal jährlich eine Präsenzveranstaltung geben, wenn die Eigentümer sich für eine virtuelle Versammlung entscheiden. Diese Vorgabe kann nur durch einen einstimmigen Beschluss aufgehoben werden.

Auch ohne vorgesehene Gesetzesänderung boomt die Installation von Balkonkraftwerken. Den Daten des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur(öffnet im neuen Fenster) zufolge sind alleine seit April 2024 mehr als 150.000 neue Steckersolargeräte in Betrieb genommen worden. Damit beläuft sich die Zahl der angemeldeten Geräte auf knapp 600.000. Die Peakleistung der installierten Module beträgt knapp 500 Megawatt. Die angemeldete Bruttoeinspeiseleistung liegt bei 715 Megawatt. Allerdings gibt es Nutzer(öffnet im neuen Fenster) , die die Peakleistung ihres Balkonkraftwerks mit 3.280 Kilowatt statt mit 3.280 Watt angeben.

Bereits im April 2024 beschloss der Bundestag Erleichterungen bei der Anmeldung von Balkonkraftwerken . Seit Mai dürfen die Wechselrichter bereits eine Leistung von 800 Watt einspeisen . Eine neue Produktnorm soll zudem bis Ende 2024 den Anschluss eines Balkonkraftwerks über eine Haushaltssteckdose für zulässig erklären .

Nachtrag vom 4. Juli 2024, 22:04 Uhr

Der Bundestag votierte am 4. Juli 2024 mit den Stimmen von SPD, Union, Grünen und FDP für den Gesetzentwurf. Lediglich die Abgeordneten der AfD lehnten den Entwurf ab. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Zuvor muss noch der Bundesrat über einen möglichen Einspruch entscheiden. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig.


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