BGH hat Weg für Softwarepatente längst freigemacht
Es sei nicht "zu beanstanden, dass die beiden Bundesgerichte dieses Merkmal für erfinderisch hielten", sagt der Patentexperte Müller. Die Crux liegt tiefer und beginnt beim Europäischen Patentamt. Die Beschwerdekammern der Münchner Behörde legen Artikel 52 EPÜ seit Jahrzehnten so aus, dass sie Monopolansprüche auf "computerimplementierte Erfindungen" zulassen. So gehen sie etwa schon bei der "Verbesserung des Kontrastes" eines Bildes oder der effizienteren Aufteilung von Arbeitsspeicher durch ein Computerprogramm von einem "technischen Effekt" aus, der schutzwürdig sein könne.
Jüngst entschied die Große Beschwerdekammer sogar, dass selbst Computersimulationen einen "technischen Effekt" haben und patentierbar sein könnten. Kritiker sehen mit dieser Linie den EPÜ-Kerngehalt ausgehöhlt.
Der BGH trägt diesen Kurs aber eben weitgehend mit. 2011 etwa unterstützte er teils eine Anmeldung von Siemens beim Deutschen Patentamt mit der Nummer DE 101 15 895 C1 für eine Methode zur Darstellung eines Wiedererkennungsmerkmals für bereits besuchte Webseiten. Dazu sollen Nutzer auf dem zunächst aufgerufenen Online-Informationsangebot registriert werden, dann stellt das System Deep Links weiterer Seiten dar. In dem Antrag brachte der Münchner Konzern unter anderem ein Client-Programm ins Spiel, das auf vom Server gesetzte Cookies zugreift.
Die Technizitätshürde erklärte der BGH bei dem Schutzanspruch für übersprungen. Dafür genüge es, dass die Erfindung eine "bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt". Weitere erforderliche Voraussetzungen für eine Patentierbarkeit wie die "Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" sahen die Karlsruher Richter aber nicht erfüllt.
2010 hatte zuvor eine BGH-Entscheidung zu einer Patentanmeldung für eine "dynamische Dokumentengenerierung" Aufregung entfacht, der zufolge "ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems" bereits vorliegt, wenn eine Software "auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt". Der zuständige Zivilsenat titulierte so jedes lauffähige Programm mit Ein-/Ausgabefähigkeit als "technisch", so dass hier die Option eines Patentschutzes grundsätzlich gegeben ist.
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Typisch Patent eben... Kauderwelsch, das nicht geeignet ist, irgendwas zu erklären, aber...
Das gibts nix zu relativieren, dynamische Inhalte jeglicher Art waren auch schon vor 20...
Patente nageln mitnichten Innovationen zu. Ein Patent ist in erster Linie eine...
Doch, schaffst du gleich im nächsten Teil-Satz Bei um und bei 8% Marktanteil wage ich...