Zum Hauptinhalt Zur Navigation Zur Suche

Weit weg vom Verhaltenskodex

Der Vorfall hat für mich auch nichts mehr mit normaler und halbwegs fairer Verkaufspsychologie zu tun, wie sie etwa auf dem Blog von HSK Marketing beschrieben ist(öffnet im neuen Fenster).

Es widerspricht klar gängigen Verhaltenskodizes für den Haustürvertrieb, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher vor einem Vertragsabschluss über Verkaufsabsicht und Produkt aufgeklärt werden müssen, wie es etwa im Haustürkodex Telekommunikation unter Punkt 5.1.3 (S. 20; PDF) festgehalten ist(öffnet im neuen Fenster). Das Problem an solchen Kodizes: Unternehmen müssen sich nicht daran halten, sie sind freiwillig.

Und solange kein Zeuge anwesend ist, ist es später schwer nachweisbar, wer was wann genau gesagt oder eben nicht gesagt hat. Oder man hat unterschrieben, aber sich nicht alle Details durchgelesen. Machen die meisten ja nicht mal beim Onlinekauf, wie dann an der Haustür?

Vertrag widerrufen

Zum Glück fällt mir sofort ein: Ich habe als Verbraucherin ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ich verfasse also gleich einen Vertragswiderruf und schicke diesen an den Energieversorger. Zudem hinterlasse ich einen wütenden Kommentar in den Google-Bewertungen des Energieunternehmens und informiere meine Nachbarn. Danach geht es mir besser.

Mittlerweile bin ich längst wieder aus dem Vertrag raus und musste auch nichts zahlen. Das ging noch mal gut. Dennoch war das ein zusätzlicher Aufwand, Ärger und Stress für mich.

"Wurden Verbraucher darüber [über das Widerrufsrecht, Anm. d. Red.] nicht vorab belehrt vom Vertreter, so gilt das Widerrufsrecht sogar ein Jahr und 14 Tage", erklärt Verbraucherschützerin Bueb. Zudem müssen der Vertreter beziehungsweise das Unternehmen im Zweifelsfall nachweisen, dass die Belehrung stattfand. Hier ist das Recht klar auf der Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Widerrufsmöglichkeiten

Bueb rät dazu, den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein zu senden. Ein Einschreiben per Einwurf ist ebenso rechtssicher, solange man den Auslieferungsbeleg hat, den man sich bei DHL herunterladen kann(öffnet im neuen Fenster).

Ich habe meinen Vertrag per E-Mail widerrufen. Das ist dann rechtssicher, wenn das Unternehmen den Mailerhalt bestätigt, etwa über eine automatische Antwort. Andernfalls kann ich zwar den Ausgang der Mail aus meinem Postfach beweisen, aber nicht die Ankunft beim Empfänger. Das altertümliche Fax mit qualifiziertem Sendungsbericht ist ebenfalls noch zulässig und rechtlich wasserdicht – sofern das Unternehmen noch Faxe empfangen kann(öffnet im neuen Fenster).

"Neu ist der Widerrufsbutton, der seit Juni 2026 verpflichtend für Anbieter ist", ergänzt Bueb. Dazu muss der Vertrag über eine Onlinebenutzeroberfläche abgeschlossen worden sein, etwa eine Webseite, ein Onlineformular oder eine App(öffnet im neuen Fenster).

Damit der Widerruf möglicherweise gar nicht erst notwendig wird, stellt Bueb noch einmal klar: "Verbraucherinnen und Verbraucher müssen niemandem die Tür öffnen und schon gar nicht ihn in die Wohnung lassen, um einen aufgedrängten Vertrag abzuschließen."

Andrea Maurer absolvierte ein Volontariat in einer Onlineredaktion, bevor sie Systemadministratorin wurde. Sie vermisst die Arbeit an Artikeln manchmal, deshalb schreibt sie nebenberuflich.

Wir öffnen unsere neue Community für weitere Mitglieder! Möchtest du in konstruktiver und respektvoller Atmosphäre mit anderen IT-Experten über deine Themen sprechen? Sei dabei und melde dich an!


Relevante Themen