Smartphone-Tarif: Telefónica muss Kunden freie Gerätewahl erlauben
Bei einem Smartphone-Tarif muss frei gewählt werden können, welches Gerät damit verwendet wird. Ansonsten ist das ein Verstoß gegen EU-Recht.

Ein Mobilfunkanbieter darf der Kundschaft nicht vorschreiben, für den Internetzugang nur bestimmte Geräte verwenden zu dürfen. Dies hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Telefónica entschieden. Telefónica hat bereits Berufung eingereicht. Weitere Klagen laufen gegen die Deutsche Telekom, Mobilcom Debitel sowie Vodafone.
Das Landgericht München schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an, dass Telefónica gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) (TSM-Verordnung) der Europäischen Union verstoßen hat. Diese gewährt Vertragskunden ausdrücklich das Recht, für einen Internetzugangsdienst frei die entsprechenden Endgeräte wählen zu können.
Telefónica schließt hingegen für den Mobilfunktarif O2 Free Unlimited jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten aus, beanstandeten die Richter. Dadurch könnten manche Geräte nicht genutzt werden, die sich für den Internetzugang eignen und üblich seien. Diese Regelung erklärte das Gericht für unwirksam. Das sei mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren.
O2 Free Unlimited hat eine ungedrosselte Datenflatrate
Der Smartphone-Tarife O2 Free Unlimited enthält eine ungedrosselte Datenflatrate für die mobile Internetnutzung. Telefónica nimmt in seinen Vertragsbedingungen ausdrücklich stationäre LTE-Router aus. "Kundinnen und Kunden dürfen frei wählen, mit welchen Geräten sie ihren Internetzugang nutzen. Dieses Recht dürfen Anbieter nicht in ihren Tarifbedingungen aushebeln", kommentiert Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv, das Urteil.
"Aus Verbrauchersicht ist es ärgerlich, dass Anbieter seit Inkrafttreten der TSM-Verordnung versuchen, diese nach ihrem Belieben auszulegen, sei es zum Thema Netzneutralität, Roaming oder wie in diesem Fall zur Endgerätefreiheit. Dass Verbraucherinnen und Verbraucher für gebuchte Dienste frei entscheiden können, welches Endgerät sie nutzen möchten, sollte fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eigentlich selbstverständlich sein", sagte Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien beim vzbv.
Weitere Verfahren gegen Telekom, Mobilcom-Debitel und Vodafone
Telefónica hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das Urteil des Landgerichts München I erging bereits am 28. Januar 2021, wurde aber erst jetzt durch die vzbv öffentlich bekannt Az. 12 O 6343/20.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale laufen auch Gerichtsverfahren gegen die Telekom Deutschland, Mobilcom Debitel sowie Vodafone, die alle ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben. Zu diesen Verfahren liegen noch keine Gerichtsentscheidungen vor.
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Was ist denn an : Artikel 3 Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet (1) Endnutzer...
Damit wird ja sogar geworben https://www.o2online.de/tarife/unbegrenzt/ Unbegrenztes...
War das nicht auch damals schon 1gb für 24 Stunden https://www.teltarif.de/aldi-talk...
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