Smartphone: Bundesverwaltungsgericht verteidigt Rundfunkbeitrag

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie erwartet die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags verteidigt. Der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, sei in Zeiten des Smartphones mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich zu erbringen.

Artikel veröffentlicht am ,
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht (Bild: Andreas Rentz/Getty Images)

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen die Verfassung verstößt. Das gab das Gericht am 18. März 2016 bekannt. Klagen gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und den Bayerischen Rundfunk (BR) wurden abgewiesen. Für die "nichtsteuerliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung".

Verfassungsrechtlich sei es nicht geboten, "eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren." Der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, könne aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zog im Jahr 2014 einen Betrag von 8,3 Milliarden Euro ein. Der Rundfunkbeitrag in Deutschland ist eine Haushaltsgebühr, die jeder zahlen muss, auch Menschen, die kein Rundfunkgerät besitzen. Die Höhe lag pro Haushalt bis März 2015 bei monatlich 17,98 Euro und liegt gegenwärtig bei 17,50 Euro. Damit soll die Nutzung von Fernsehen, Hörfunk, Telemedien, Computer und Autoradio der Haushaltsmitglieder abgedeckt sein. Wer zuvor nur 5,76 Euro für die reine Nutzung eines Radios oder 5,52 Euro für einen internetfähigen PC gezahlt hat, wurde auf 17,50 Euro im Monat heraufgestuft.

Vorsitzende der Rundfunkkommission begrüßt die Entscheidung

Die Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder und rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer sagte: "Dies sorgt für Rechtssicherheit. Das Gericht hat erneut festgestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine verkappte Steuer handelt, für die die Länder keine Gesetzgebungszuständigkeit hätten." Vielmehr handele es sich um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die als Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, erhoben werde.

Dies sei die gebotene Finanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, um eine Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu vermeiden. Der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, sei in Zeiten der mobilen Endgeräte, wie Smartphones, mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich zu erbringen, erklärte sie.

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DrWatson 27. Mär 2016

Wie viel kostet das? Die 2¤ waren aus dem Bauch geschätzt. Finde ich nicht...

plutoniumsulfat 21. Mär 2016

Naja, wer sich zwei Haushalte leisten kann, wird wohl auch 17,50 über haben (trotzdem...

cat24max1 20. Mär 2016

Aluhut.

Anonymer Nutzer 20. Mär 2016

Tipp: Es gibt nicht nur RT :) Was den ÖR an sich angeht, scheinst Du so ziemlich...



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