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Smart-TV: Samsung darf Daten weiter ohne Zustimmung übertragen

Im Gerichtsstreit über den Datenschutz bei vernetzten Fernsehern haben Verbraucherschützer nur einen Teilsieg errungen. Dem südkoreanischen Hersteller Samsung kam die internationale Firmenstruktur zugute.
/ Friedhelm Greis
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Samsungs Smart-TVs sammeln vertrauliche Daten. (Bild: John Macdougall/AFP/Getty Images)
Samsungs Smart-TVs sammeln vertrauliche Daten. Bild: John Macdougall/AFP/Getty Images

Ohne die Zustimmung seiner Kunden darf der südkoreanische Elektronikkonzern Samsumg weiterhin bei der Inbetriebnahme vernetzter Fernseher personenbeziehbare Daten übertragen. Das Landgericht Frankfurt am Main wies eine entsprechende Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am vergangenen Freitag ab(öffnet im neuen Fenster) . Der Grund: Die Daten werden nach Auffassung des Gerichts nicht an die beklagte deutsche Samsung Electronics GmbH, sondern an die südkoreanische Konzernmutter übermittelt. Daher habe das Gericht nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob die Datenübertragung auf rechtmäßige Weise erfolge (Aktenzeichen 2-03 O 364/15), so die Begründung.

Die Verbraucherschützer hatten in einer Musterklage dem Smart-TV-Hersteller unter anderem vorgeworfen , dass die internetfähigen Fernsehgeräte bereits bei der Inbetriebnahme und Anbindung an das Internet automatisch vertrauliche Daten an Samsung übermittelten. Der Gerätebesitzer werde darüber weder informiert, noch könne er etwas dagegen unternehmen. Unter anderem werde die IP-Adresse des Smart-TVs übertragen, mit der der Kunde eindeutig identifiziert werden könne. Im konkreten Fall ging es um das Samsung-Modell UE40H6270.

Samsung muss Käufer zumindest informieren

Wolfgang Schuldzinski vom Vorstand der Verbraucherzentrale NRW zeigte sich unzufrieden mit dem Urteil und sagte: "Es darf nicht sein, dass multinationale Unternehmen, die auf dem deutschen Markt auftreten, sich durch entsprechende Firmenstrukturen auf im Ausland sitzende Mutterkonzerne zurückziehen können und hierdurch Schlupflöcher auf Kosten der Verbraucher entstehen." Seiner Ansicht nach müssen Nutzer informiert werden und einwilligen, bevor Daten übertragen werden. Zudem muss es bereits in den Grundeinstellungen möglich sein, "auch einen Smart-TV als reines TV-Gerät zu benutzen, ohne dass es zu einer Datenübertragung kommt" .

Letzteres lässt sich allerdings einfach dadurch erreichen, indem man den Fernseher nicht an das Internet anschließt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie Samsung einen Nutzer anhand einer IP-Adresse identifizieren will. Dies ist nur mit Hilfe der Internetprovider möglich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft derzeit , inwieweit die Speicherung von IP-Adressen bei Websitebetreibern zulässig ist.

Mehrere Forderungen der Verbraucherschützer erfüllten die Richter jedoch: Sie verurteilten die deutsche Konzerntochter unter anderem dazu, die Käufer darauf hinzuweisen, dass beim Anschluss eines Samsung-Geräts die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten erhoben und übertragen werden können.

AGB nachbessern

Nachbessern muss der Hersteller zudem bei der Präsentation seiner Datenschutzbestimmungen. Da diese Bestimmungen auf 56 Bildschirmseiten im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt würden, seien diese wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung. Zudem beanstandete das Gericht einzelne Klauseln, die die Verwendung und Weitergabe der Daten genauer regelten. So entspreche die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen, teilten die Verbraucherschützer mit(öffnet im neuen Fenster) .

. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale NRW will die Urteilsgründe im Hinblick auf eine Berufung prüfen.


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