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Sieg für Verbraucherschützer: Gericht stoppt irreführende Verlängerung für Virenschutzabo

Verbraucherschützer haben gegen Norton Life Lock vor Gericht gesiegt. Es ging um die Fortführung eines gekündigten Abos für Norton 360 Deluxe.
/ Ingo Pakalski
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Eine einseitige Verlängerung eines gekündigten Virenschutzabos ist nicht erlaubt. (Bild: Pexels)
Eine einseitige Verlängerung eines gekündigten Virenschutzabos ist nicht erlaubt. Bild: Pexels

Das Landgericht Berlin hat gegen Norton Life Lock alias Gen Digital entschieden, dass eine vermeintliche einseitige Vertragsverlängerung für ein Abo nach der Kündigung unzulässig ist. In dem Fall hatte eine Kundin ihr Abo für das Virenschutzprogramm Norton 360 Deluxe gekündigt. Kurz danach gab das Unternehmen an, das Abo verlängert zu haben.

Über zwei Wochen nach der Kündigung des Abos für Norton 360 Deluxe erhielt die Kundin laut den Verbraucherschützern eine E-Mail von Norton Life Lock, in der vor den Gefahren neuartiger Online-Bedrohungen gewarnt wurde.

"Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert ...", heißt es darin weiter. Hinter einem Sternchenhinweis über "Wichtige Abonnement-, Preis- und Angebotsdetails" hieß es weiter: "Mit der Verlängerung Ihres Abonnements kaufen Sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch verlängert wird."

Gericht untersagt dieses Vorgehen von Norton Life Lock

"Für die Verlängerung wird jährlich folgender Preis abgerechnet: 104,99 Euro", heißt es vom Unternehmen zum Preis für das Jahresabo. Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und urteilte, dass die Mitteilung über die vermeintliche Abonnementverlängerung in mehreren Fällen unwahr und irreführend war.

Es werde wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt, dass eine solche Vertragsverlängerung einseitig durch den Anbieter erfolgen könne. Der Hinweis auf die Abonnementsdetails könne so verstanden werden, dass die zunächst kostenfreie Vertragsverlängerung zum Kauf eines wiederkehrenden Abonnements geführt habe. Auch diese Angabe sei zur Täuschung geeignet.

Zudem werde suggeriert, dass das Abonnement erneut gekündigt werden müsse, um eine kostenpflichtige Verlängerung zu verhindern. Das Gericht sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.

Gericht kritisiert auch fehlende Widerspruchsmöglichkeit für E-Mail-Empfang

Viele Abonnenten kennen es, dass Unternehmen versuchen, Kunden zurückzugewinnen. "Sie haben ihr Abonnement gekündigt, doch ihr alter Anbieter versucht, ihnen eine Verlängerung oder einen neuen Vertrag unterzujubeln", sagt dazu Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. "Das Vorgehen von Norton Life Lock war besonders dreist."

"Das Anschreiben mit der angeblichen Vertragsverlängerung erweckte den Eindruck, als könnte der Anbieter den gekündigten Vertrag einfach nochmal verlängern", kritisiert Rodden.

Zudem bemängelte das Gericht, dass Kunden solche E-Mails nicht verhindern können. Es fehlte eine Option, Widerspruch gegen den Versand solcher E-Mail-Benachrichtigungen einzulegen. In der strittigen E-Mail befand sich zwar ein Link mit der Aufschrift "Abbestellen".

Keine einfache Abbestellung der E-Mail möglich

Der Link führte aber nur zu einer Webseite, auf der sich die Sendeeinstellungen personalisieren und verwalten ließen. Es war nicht möglich, der weiteren E-Mail-Kommunikation zu widersprechen. Damit seien die Anforderungen an die Möglichkeit, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht erfüllt, urteilte das Gericht.

Das rechtskräftige Urteil erging als Versäumnisurteil, weil das beklagte Unternehmen seine Verteidigungsbereitschaft gegen die eingereichte Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärt hatte. Das Landgericht Berlin II urteilte dazu bereits am 5. Januar 2026 (Az.: 52 O 394/25(öffnet im neuen Fenster)). Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat auf die Entscheidung hingewiesen.


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