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Sieg für Verbraucherschützer: Gericht stoppt irreführende Verlängerung für Virenschutzabo

Verbraucherschützer haben gegen Norton Life Lock vor Gericht gesiegt. Es ging um die Fortführung eines gekündigten Abos für Norton 360 Deluxe.
/ Ingo Pakalski
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Eine einseitige Verlängerung eines gekündigten Virenschutzabos ist nicht erlaubt. (Bild: Pexels)
Eine einseitige Verlängerung eines gekündigten Virenschutzabos ist nicht erlaubt. Bild: Pexels
Inhalt
  1. Sieg für Verbraucherschützer: Gericht stoppt irreführende Verlängerung für Virenschutzabo
  2. Gericht kritisiert auch fehlende Widerspruchsmöglichkeit für E-Mail-Empfang

Das Landgericht Berlin hat gegen Norton Life Lock alias Gen Digital entschieden, dass eine vermeintliche einseitige Vertragsverlängerung für ein Abo nach der Kündigung unzulässig ist. In dem Fall hatte eine Kundin ihr Abo für das Virenschutzprogramm Norton 360 Deluxe gekündigt. Kurz danach gab das Unternehmen an, das Abo verlängert zu haben.

Über zwei Wochen nach der Kündigung des Abos für Norton 360 Deluxe erhielt die Kundin laut den Verbraucherschützern eine E-Mail von Norton Life Lock, in der vor den Gefahren neuartiger Online-Bedrohungen gewarnt wurde.

"Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert ...", heißt es darin weiter. Hinter einem Sternchenhinweis über "Wichtige Abonnement-, Preis- und Angebotsdetails" hieß es weiter: "Mit der Verlängerung Ihres Abonnements kaufen Sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch verlängert wird."

Gericht untersagt dieses Vorgehen von Norton Life Lock

"Für die Verlängerung wird jährlich folgender Preis abgerechnet: 104,99 Euro", heißt es vom Unternehmen zum Preis für das Jahresabo. Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und urteilte, dass die Mitteilung über die vermeintliche Abonnementverlängerung in mehreren Fällen unwahr und irreführend war.

Es werde wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt, dass eine solche Vertragsverlängerung einseitig durch den Anbieter erfolgen könne. Der Hinweis auf die Abonnementsdetails könne so verstanden werden, dass die zunächst kostenfreie Vertragsverlängerung zum Kauf eines wiederkehrenden Abonnements geführt habe. Auch diese Angabe sei zur Täuschung geeignet.

Zudem werde suggeriert, dass das Abonnement erneut gekündigt werden müsse, um eine kostenpflichtige Verlängerung zu verhindern. Das Gericht sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.


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