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Gericht kritisiert auch fehlende Widerspruchsmöglichkeit für E-Mail-Empfang

Viele Abonnenten kennen es, dass Unternehmen versuchen, Kunden zurückzugewinnen. "Sie haben ihr Abonnement gekündigt, doch ihr alter Anbieter versucht, ihnen eine Verlängerung oder einen neuen Vertrag unterzujubeln", sagt dazu Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. "Das Vorgehen von Norton Life Lock war besonders dreist."

"Das Anschreiben mit der angeblichen Vertragsverlängerung erweckte den Eindruck, als könnte der Anbieter den gekündigten Vertrag einfach nochmal verlängern", kritisiert Rodden.

Zudem bemängelte das Gericht, dass Kunden solche E-Mails nicht verhindern können. Es fehlte eine Option, Widerspruch gegen den Versand solcher E-Mail-Benachrichtigungen einzulegen. In der strittigen E-Mail befand sich zwar ein Link mit der Aufschrift "Abbestellen".

Keine einfache Abbestellung der E-Mail möglich

Der Link führte aber nur zu einer Webseite, auf der sich die Sendeeinstellungen personalisieren und verwalten ließen. Es war nicht möglich, der weiteren E-Mail-Kommunikation zu widersprechen. Damit seien die Anforderungen an die Möglichkeit, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht erfüllt, urteilte das Gericht.

Das rechtskräftige Urteil erging als Versäumnisurteil, weil das beklagte Unternehmen seine Verteidigungsbereitschaft gegen die eingereichte Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärt hatte. Das Landgericht Berlin II urteilte dazu bereits am 5. Januar 2026 (Az.: 52 O 394/25(öffnet im neuen Fenster)). Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat auf die Entscheidung hingewiesen.


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