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Sicherheitskontrolle am Flughafen: Reisende müssen Funktionsfähigkeit der Kamera vorführen

Ist die Kamera echt oder eine Attrappe? Sicherheitspersonal am Flughafen darf kontrollieren, ob eine Digitalkamera funktioniert. Auch wenn das für den Reisenden einen Verlust bedeutet.
/ Werner Pluta und dpa
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Sicherheitskontrolle am Frankfurter Flughafen (Symbolbild): Interesse der Allgemeinheit wiegt viel, viel schwerer. (Bild: Ralph Orlowski/Reuters)
Sicherheitskontrolle am Frankfurter Flughafen (Symbolbild): Interesse der Allgemeinheit wiegt viel, viel schwerer. Bild: Ralph Orlowski/Reuters

Wer seine Digitalkamera auf eine Flugreise mitnimmt, sollte darauf achten, dass Platz auf der Speicherkarte und der Akku geladen ist: Das Sicherheitspersonal kann von dem Besitzer einer Kamera verlangen, dass er vor den Augen der Kontrolleure ein Testbild aufnimmt – auch wenn er dafür Platz auf dem Speichermedium schaffen muss. Das hat ein Gericht in München entschieden.

"Kameras sind nicht immer Kameras", begründete die Richterin am Münchner Verwaltungsgericht ihre Entscheidung (Aktenzeichen M 24 K 14.1502). Die Prüfung durch das Röntgengerät könne keine endgültige Sicherheit bringen. Deshalb habe das Sicherheitspersonal eine weitgehende Durchsuchungsberechtigung und dürfe sich die Funktionsfähigkeit vorführen lassen.

Der Passagier wollte kein Bild löschen

Ein Flugpassagier war im Januar an der Sicherheitskontrolle am Münchner Flughafen festgehalten worden und verpasste deshalb seinen Flug in die Ukraine. Das Sicherheitspersonal hatte von ihm verlangt, dass er ein Foto macht. Da die Speicherkarte voll war, hätte er dafür ein Bild löschen müssen. Er verweigerte das und wurde deshalb nicht durchgelassen.

Vor dem Verwaltungsgericht wollte er gegen den Freistaat Bayern klagen und so feststellen lassen, dass die Kontrolle rechtswidrig war. Das lehnte die Richterin ab. "Das Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung von Gefahren wiegt viel, viel schwerer", sagte sie. Die Forderung, das Bild zu löschen, sei damit rechtmäßig gewesen. Nach der Entscheidung der Richterin zog der Passagier seine Klage zurück.

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York und Washington seien die Kontrollmaßstäbe strenger geworden, sagte die Richterin. Nach dem Luftsicherheitsgesetz(öffnet im neuen Fenster) dürften Flugpassagiere aus den nicht allgemein zugänglichen Bereichen verwiesen werden, wenn sie die Kontrolle mitgeführter Gegenstände ablehnten.


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