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Schutz vor Digitalzwang: Digitalisierung gibt es nicht in light

Digitalcourage will das Grundgesetz ändern – für all jene, die nicht alles digital machen wollen. Warum das übers Ziel hinausschießt und das Gegenteil von "digital" bedeutet.
/ Jaschar Kohal
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Zu 100 Prozent digital - darf das sein? (Bild: Pixabay)
Zu 100 Prozent digital - darf das sein? Bild: Pixabay

Bei einer Fahrt mit der Regionalbahn kann man mit den Gesprächspartnern Glück oder Pech haben. Vor einiger Zeit hatte ich Glück: Ich stieg mit einer Dame Ü70 in den Zug ein. Wir setzten uns auf einen freien Viererplatz und unterhielten uns.

Ich erfuhr allerhand über Apfelkuchen, wie toll es in Norddeutschland sei, bei den Enkelkindern zu sein und auch darüber, wie das Autofahren mit der Zeit immer schwerer werde, und die Bahn der einzige Weg sei, Kontakt zur Tochter und ihrer Familie zu halten.

Das Gespräch fand eine unangenehme Unterbrechung, als ein Schaffner erschien und nach den Fahrkarten fragte. Ich zeigte meine, während die nette Dame in ihrer Tasche kramte und ebenfalls ihr Ticket zeigte. Der Schaffner fragte grimmig zusätzlich nach ihrem Seniorenausweis, denn nur damit sei das Ticket gültig.

Jetzt kippte die Stimmung. Trotz intensiver Kramerei in ihrer Tasche konnte die Dame den Ausweis nicht finden und schon kullerten die ersten Tränen.

Nach einer unnötig hitzigen Diskussion wurde vorgeschlagen, dass der Ausweis als Scan via E-Mail nachgeschickt werden könne. Verdutzt fragte die ältere Dame, was das sei. "Geht auch per Fax" , sagte der Schaffner und ging seines Weges. Eine weitere Erklärung gab es nicht, von Unterstützung ganz zu schweigen.

Ein Leben ohne Digitalzwang

Die Geschichte kam mir vor einiger Zeit wieder in den Sinn, als zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes der Verein Digitalcourage vorschlug, ein Recht auf Leben ohne Digitalzwang ins Grundgesetz einzuführen. Ein solches Recht hätte dieser Dame sicherlich mehr als gut gefallen.

Gleichzeitig scheint sich der größte Teil der Bevölkerung nach einfachen, digitalen Lösungen zu sehnen. Neben dem Buzzword Digitalisierung besteht ein ernsthaftes und nachvollziehbares Bedürfnis, vieles digitaler und damit bequemer zu halten.

Ein Blick auf europäische Nachbarstaaten zeigt, dass das funktioniert: Behördenservices können regelmäßig online in Anspruch genommen werden, wovon viele profitieren. So waren zum Hochpunkt der Coronapandemie der Impfausweis oder das Testergebnis auf dem Smartphone mehr als praktisch.

Aber was ist mit denen, die kein Gerät benutzen können oder wollen? Wie ist ihre gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen? Digitalcourage will genau diesen Leuten helfen und das Analoge zum Grundrecht machen.

Grundgesetzänderung – eine gute Idee?

Juristisch ist indes nicht ersichtlich, wieso eine solche Regelung ausgerechnet ins Grundgesetz aufgenommen werden müsse. Eine einfache Gesetzesregelung könnte Abhilfe schaffen, wobei davon auszugehen ist, dass bereits die aktuelle Rechtslage die Problematik ausreichend stark berücksichtigt.

Statt also über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu sprechen, ist es wohl angebrachter, größer zu denken und über eine weitreichende Integration digitaler Technologien in unseren Alltag zu sprechen – mitsamt Lösungsmöglichkeiten für Einzelfälle, in denen Digitales von Segen in Fluch umschlägt. Doch schauen wir uns trotzdem den Plan einer Grundgesetzänderung genauer an.

Spielwiese für Forderungen

Das Grundgesetz ist seit jeher Spielwiese für politische Forderungen und das, obwohl eines seiner auffälligsten Differenzierungsmerkmale gegenüber dem einfachen Recht die erschwerte Abänderbarkeit ist. Art. 79 Abs. 2 GG legt fest, dass es zur Grundgesetzänderung einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat bedarf. Ferner legt die Norm fest, dass bei einer Grundgesetzänderung explizit dessen Wortlaut geändert werden muss.

Wieso also hier ausgerechnet eine Grundgesetzänderung her soll und nicht einfache Rechtsnormen zur Sicherstellung des Ziels ausreichen, wird nicht klar. Die fraglichen Punkte müssen nicht zwangsläufig verfassungsrechtlich geregelt werden.

Außerdem regelt das Verfassungsrecht bereits alle wichtigen Punkte, nämlich die Notwendigkeit gesellschaftlicher Teilhabe für alle Menschen und damit auch den Zugang zum Internet.

Minderheit der Änderungen betrifft Grundrechtsteil

Trotz dieser erschwerten Voraussetzungen wird das Grundgesetz nicht selten geändert. 67 Änderungsgesetze führten zur Änderung von 122 Grundgesetzartikeln, wobei 237 Einzeländerungen zu verzeichnen sind(öffnet im neuen Fenster) .

Auffällig auch: Eine absolute Minderheit dieser Änderungen betrifft den Grundrechtsteil (16 Einzeländerungen), dieser erweist sich damit als sehr änderungsstabil. Dass ein Regelwerk, das 75 Jahre alt ist, in der Lage ist, fundamentale Rechte mit so wenig Änderungen weitreichend zu schützen, ist beeindruckend.

Obgleich man Juristen nachsagen mag, dass sie eher konservativ handelten, scheinen sie letztlich nur das Dogma "Never change a running system" der IT ernst zu nehmen. Defizite in der rechtlichen Operationalisierung von Lebenssachverhalten sind im seltensten Fall auf Probleme im Bereich des Grundgesetzes zurückzuführen.

Flexible Auslegung möglich

Die Rechtsdogmatik, also die Wissenschaft, die sich mit der Systematisierung der Punkte, die nicht offensichtlich im Gesetz stehen, beschäftigt, hat die Auslegung des Grundgesetzes so weit systematisiert, aber auch flexibilisiert, dass es trotz seines Alters in der Lage ist, aktuelle gesellschaftliche Phänomene zuverlässig zu operationalisieren. Rechtsprechung und Wissenschaft versuchen dabei, Problemkomplexe zu identifizieren und zu operationalisieren. Ob das Endergebnis dann allen zusagt, ist weniger eine rechtliche als eine politische Frage.

Dennoch werden regelmäßig Forderungen nach neuen Schutzgütern laut. Ist ein solches Unterfangen beispielsweise bei LGBTQ+-Rechten noch nachvollziehbar (hier gibt es aus früheren Zeiten Verfassungsrechtsprechung, welche die Diskriminierung dieser Gruppen sogar für geboten ansah(öffnet im neuen Fenster) , und andere Arten rechtlicher Diskriminierung aus der jüngsten Vergangenheit), so ist fraglich, ob etwa bei der Festlegung von Kinderrechten im Grundgesetz(öffnet im neuen Fenster) ernsthafte gesellschaftliche Änderungen zu erwarten sind.

Die Dogmatik berücksichtigt Kinder und ihre Bedürfnisse bereits weitreichend. Die so entstehende Sichtbarkeit und Symbolwirkung ist sicherlich zu begrüßen; eine reine Textänderung ohne weitergehende Konsequenzen erscheint aber in diesem Zusammenhang so, als würde man es sich sehr einfach machen wollen. Und gerade bei der Digitalisierung besteht echter Handlungsbedarf.

Ausnahmen ins Analoge erzwingbar

Man kann sich jetzt fragen, ob eine "Superdigitalisierung", in der physische Schriftstücke wie eine Bahncard nur noch digital existieren, überhaupt möglich ist. Denn es stellt sich die Frage, ob nicht bestimmte Personengruppen durch eine solche von der gesellschaftlichen Teilhabe fast gänzlich ausgeschlossen würden.

Wenngleich gerichtliche Entscheidungen dazu noch ausstehen, dürfte nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) immer eine Ausnahme ins Analoge erzwingbar sein. Grundsätzlich steht es privaten Akteuren frei, wie sie ihre Vertragsverhältnisse gestalten und mit wem sie Verträge eingehen wollen. Nach § 826 BGB ist aber immer zu berücksichtigen, dass die Gegenseite, trotz der ihr zustehenden Vertragsfreiheit, keine wirklich schwerwiegenden Nachteile erfährt.

So ergibt sich daraus, dass das Hausverbot im Supermarkt gegen eine Person bei kleineren Verfehlungen unwirksam sein kann, sofern der Supermarkt der Einzige im Umkreis von 20 km ist. Die fehlende Möglichkeit, auf die Angebote digital zuzugreifen, läuft zu diesem Paragrafen kongruent. Entsprechend ist eine Argumentationsgrundlage dafür gegeben, den Rückgriff auf das Analoge doch zu ermöglichen.

Ein weiteres Beispiel: Der einzige Internet Service Provider (ISP) im Land verweigert den Vertragsschluss mit einem Bürger. Solange nicht eine extreme Sondersituation vorliegt, muss der Anbieter einen Vertragsschluss ermöglichen.

Sonderfälle berücksichtigen

Es ist aber im Zuge der Effektivität und Effizienz der Verwaltung nachvollziehbar, dass die Digitalisierung angestrebt wird. Es ist auch zu aspirieren, dass dieser Modus zum Standard wird.

Sinnvolle Digitalisierungsmaßnahmen führen, so kann man behaupten, immer zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands – und zwar für alle Beteiligten. Ein internetfähiges Endgerät ist durchaus notwendig und natürlich Wissen darüber, wie diese Technik zu verwenden ist.

Bei beiden Punkten stellen sich Fragen zur Verteilungsgerechtigkeit, die im politischen Diskurs beantwortet werden müssen. Aber: Auch die Rechtsprechung hat die überragende Wichtigkeit des Internets für Privathaushalte erkannt(öffnet im neuen Fenster) . Der Zugang zum Internet ist daher als für die Lebensführung essenziell einzustufen. Das Argument "Nicht jeder hat die finanziellen oder tatsächlichen Möglichkeiten, ins Internet zu gehen" zieht damit nur noch bedingt. So wie verfassungsrechtlich jedem ein Fernseher zum Empfang von Informationen zusteht, dürfte es sich mittlerweile auch mit dem Internet verhalten.

Allerdings sind in einer Welt, in der das Digitale der Normalfall werden soll, auch die Sonderfälle zu berücksichtigen, in denen der Zugang dazu doch nicht möglich ist, zum Beispiel bei Senioren. Für die Fälle, die daran gehindert sind, am Standardmodus Digital teilzunehmen, muss es weiterhin analoge Möglichkeiten geben. Diese sind aber als Ersatzmaßnahmen zu verstehen und laufen damit quasi im sogenannten Legacymodus.

Es bietet sich dabei an, eine Begründung dafür zu verlangen, wieso der digitale Weg nicht verwendet werden konnte – ohne an diese zu hohe Anforderungen zu stellen. Nur so wird ein Nebeneinander zweier komplett eigenständiger Verwaltungsapparate in Behörden und Unternehmen verhindert: Der analoge Weg ist die Ausnahme und wird daher weniger stark mit Ressourcen versorgt.

Apfelkuchen ist nicht digitalisierbar!

Der Dame im Zug gab ich meine Nummer und versicherte ihr, dass ich bei ihr vorbeischauen und das Zusenden einer Kopie des Seniorenausweises an die Bahn gerne übernehmen werde.

Eine Woche später, während ich alles Nötige bei ihr daheim und nur mit meinem Smartphone ausgestattet vornahm, dachte ich darüber nach, ob ich ohne Googeln wüsste, wie man einen Brief richtig beschriftet, und wie groß der Abstand zwischen dem Analogen und dem Digitalen doch geworden ist.

Lange dachte ich darüber aber nicht nach, denn dann kam auch schon der leckere und analoge Apfelkuchen – sehr zu empfehlen und so sicherlich nicht digitalisierbar.

Der Autor Jaschar Kohal arbeitet als Jurist und Dozent in Bonn..


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