Schadensersatz: Gericht bewertet Porno-Filesharing mit 2,04 Euro

Ein Gericht hat fachkundig eine Klage eines Pornorechteinhabers zu Filesharing abgewiesen, weil der Beschuldigte den Anschluss nicht allein nutzte. Doch auch wenn die Entscheidung anders ausgefallen wäre, hätte es nur 2,04 Euro gegeben.

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Das Gebäude des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt
Das Gebäude des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (Bild: Stefan Frerichs/Wikipedia Creative Commons Attribution-Share Alike 2.0 Germany)

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat die Klage des Rechteinhabers eines Pornos wegen Filesharings abgewiesen. Das berichtet die Anwaltskanzlei Werdermann/von Rüden. Der Kläger muss zudem die Kosten des Verfahrens (Aktenzeichen: 8 C 1023/15) tragen. Der Streitwert liegt bei 1.151,80 Euro.

Der Anschlussinhaber hatte erklärt, dass sein volljähriger Bruder, sein volljähriger Cousin sowie weitere Freunde Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Er kenne das strittige "Filmwerk" nicht. Auch der Umgang mit Tauschbörsen sei ihm nicht bekannt. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten sich vier Computer in seinem Haushalt befunden. Sein WLAN-Netzwerk sei mit einer zehnstelligen Zahlenkombination und einer WPA-/WPA2-Absicherung gegen unbefugten Zugriff Dritter geschützt.

Schadensersatz realistisch bemessen

Auch die Störerhaftung greife hier nicht, urteilte das Amtsgericht: Denn der Inhaber eines Internetanschlusses sei grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren.

Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts über die Schätzung des Schadensersatzes. "Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts von einer Haftung des Beklagten ausgehen wollte", sei eine angemessene Vergütung so zu berechnen: "Das Filmwerk hat einen Ladenpreis von 14,99 Euro, sodass sich die Lizenzgebühr rechnerisch auf 2,04 Euro belaufen würde. Ob man diese Gebühr ansetzt oder davon ausgeht, zumindest der Ladenpreis für eine Lizenz sei geschuldet, kann hier dahinstehen", erklärte das Gericht.

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Spiritogre 05. Okt 2015

Weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind!? Siehe z.B. Vorratsdatenspeicherung. Das...

ThiefMaster 02. Okt 2015

Hat er. Quelle: https://www.wvr-law.de/ag-stuttgart-bad-cannstatt-13-08-2015-8-c-102315/

Heiko Wagner 02. Okt 2015

is wahr, kein text...

nightfire2xs 02. Okt 2015

Punkt für dich, der war gut.



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