Schadensersatz: Gericht bewertet Porno-Filesharing mit 2,04 Euro
Ein Gericht hat fachkundig eine Klage eines Pornorechteinhabers zu Filesharing abgewiesen, weil der Beschuldigte den Anschluss nicht allein nutzte. Doch auch wenn die Entscheidung anders ausgefallen wäre, hätte es nur 2,04 Euro gegeben.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat die Klage des Rechteinhabers eines Pornos wegen Filesharings abgewiesen. Das berichtet die Anwaltskanzlei Werdermann/von Rüden. Der Kläger muss zudem die Kosten des Verfahrens (Aktenzeichen: 8 C 1023/15) tragen. Der Streitwert liegt bei 1.151,80 Euro.
Der Anschlussinhaber hatte erklärt, dass sein volljähriger Bruder, sein volljähriger Cousin sowie weitere Freunde Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Er kenne das strittige "Filmwerk" nicht. Auch der Umgang mit Tauschbörsen sei ihm nicht bekannt. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten sich vier Computer in seinem Haushalt befunden. Sein WLAN-Netzwerk sei mit einer zehnstelligen Zahlenkombination und einer WPA-/WPA2-Absicherung gegen unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
Schadensersatz realistisch bemessen
Auch die Störerhaftung greife hier nicht, urteilte das Amtsgericht: Denn der Inhaber eines Internetanschlusses sei grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts über die Schätzung des Schadensersatzes. "Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts von einer Haftung des Beklagten ausgehen wollte", sei eine angemessene Vergütung so zu berechnen: "Das Filmwerk hat einen Ladenpreis von 14,99 Euro, sodass sich die Lizenzgebühr rechnerisch auf 2,04 Euro belaufen würde. Ob man diese Gebühr ansetzt oder davon ausgeht, zumindest der Ladenpreis für eine Lizenz sei geschuldet, kann hier dahinstehen", erklärte das Gericht.
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Weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind!? Siehe z.B. Vorratsdatenspeicherung. Das...
Hat er. Quelle: https://www.wvr-law.de/ag-stuttgart-bad-cannstatt-13-08-2015-8-c-102315/
is wahr, kein text...
Punkt für dich, der war gut.