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Sadistische Community Gruppe 764: Gewalt via Onlinechat

Mitglieder der Gruppe 764 sollen junge Menschen über Chats zu Selbstverletzungen anstiften – bis hin zum Suizid. Ob das Mord ist, wird nun vor Gericht verhandelt.
/ Elke Wittich
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In manchen Chats lauert der reine Horror - wie für die Opfer der Gruppe 764 (Symboldbild). (Bild: StockSnap/Pixabay)
In manchen Chats lauert der reine Horror - wie für die Opfer der Gruppe 764 (Symboldbild). Bild: StockSnap/Pixabay

Am 9. Januar 2026 hat vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Hamburg der Prozess gegen den heute 21-jährigen Shariar J.(öffnet im neuen Fenster) begonnen, dem unter anderem Mord und acht Mordversuche vorgeworfen werden. J. war noch minderjährig, als er unter dem Namen White Tiger Kinder und Jugendliche im Internet systematisch manipuliert haben soll(öffnet im neuen Fenster). Nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft drängte er sie unter anderem dazu, sich selbst zu verletzen oder Suizidversuche zu unternehmen. In einem Fall geht die Anklage davon aus, dass J. einen 13-jährigen Jungen aus den USA durch seinen Einfluss in den Suizid trieb.

Der Angeklagte gilt dabei als zentrale Figur des internationalen Onlinenetzwerks 764. Nach Angaben von Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden soll er nicht nur Mitglied, sondern faktisch der Kopf beziehungsweise der führende Akteur dieser sadistischen Community gewesen sein.

Die Gruppe 764 wird von Sicherheitsbehörden als transnationales, lose organisiertes Netzwerk beschrieben, in dem sich überwiegend Jugendliche und junge Erwachsene zusammenschließen, um psychisch labile Kinder und Jugendliche online zu suchen, zu manipulieren und zu immer extremeren Selbstverletzungen und sexualisierten Handlungen vor laufender Kamera zu zwingen.

Die Taten, die dem Angeklagten vor dem Landgericht Hamburg zur Last gelegt werden – darunter ein vollendeter Mord und mehrere Mordversuche durch psychische Einflussnahme, massiver sexueller Missbrauch und Erpressung Minderjähriger aus mehreren Ländern – entsprechen diesem Muster und werden als konkrete Ausprägung der 764-Praxis gewertet.

Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit ist, wie bei Prozessen gegen Jugendliche gesetzlich vorgeschrieben, von dem auf 86 Verhandlungstage angesetzten Prozess ausgeschlossen. Am ersten Verhandlungstag durften nicht einmal die Eltern des Angeklagten im Gerichtssaal Platz nehmen, weil sie sich zuvor nicht angemeldet hatten.

Die ausgeschlossene Öffentlichkeit erfährt trotzdem einiges: Vor Prozessbeginn hieß es in Medienberichten, J. sei aufgrund der winterlichen Witterungsbedingungen bereits einen Tag früher aus einer in Niedersachsen gelegenen, von Hamburg genutzten Jugendstrafanstalt in die Hansestadt verlegt worden. Er sei im Untersuchungsgefängnis erkannt und von Mitgefangenen angegriffen worden(öffnet im neuen Fenster).

Auch Einzelheiten aus der Anklageschrift wurden vorab bekannt. Zwischen Januar 2021 und Juni 2025 soll J. demnach durch Grooming, Abwertungen, Drohungen und Nötigungen gezielt besonders verletzliche Jugendliche unter Druck gesetzt haben. Laut Anklage forderte er sie wiederholt zu sexuellen Handlungen und Selbstverletzungen auf und ließ sich entsprechende Bild- und Videodateien zuschicken, die später als Beweismittel dienten.

Onlinekommunikation als zentraler Bestandteil der Tat

Die juristische Einordnung der Taten stellt die Jugendstrafkammer vor besondere Herausforderungen. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit digitale Kommunikation strafrechtlich als unmittelbare Ursache für reale Gewalthandlungen gewertet werden kann. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht nur psychische Beeinflussung der wehrlosen Opfer umfassten, sondern auch gezielt darauf abzielten, konkrete Handlungen auszulösen.

In dieser Perspektive wird die Onlinekommunikation nicht als bloße Begleiterscheinung gewertet, sondern als zentraler Bestandteil der Tat. Die Mord- und Mordversuchvorwürfe stützen sich also nicht auf ausgeübte körperliche Gewalt, sondern auf die aus Sicht der Anklage kausalen Tatfolgen.

Ein weiterer Schwerpunkt des Verfahrens liegt in der Frage nach der Verantwortlichkeit bei Taten, die sich über Jahre entwickelten und über Ländergrenzen hinweg stattfanden. Viele der mutmaßlichen Opfer lebten außerhalb Deutschlands, die Kommunikation lief über internationale Plattformen und wechselnde Dienste.

Tod eines 13-Jährigen, eine 15-Jährige überlebte knapp

Für das Gericht bedeutet das, digitale Protokolle, Chatverläufe und audiovisuelle Dateien nicht nur technisch, sondern auch rechtlich einzuordnen. Der Hamburger Prozess wird damit mutmaßlich zu einem Verfahren, das exemplarisch zeigen könnte, wie schwer sich klassische Strafprozesse mit Formen digital vermittelter Gewalt tun.

Im Zentrum des schwersten Anklagepunkts steht ein 13-jähriger Junge aus den USA. Über Monate hinweg soll er in engem digitalen Kontakt mit dem Angeklagten gestanden haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Jugendliche durch die fortgesetzte Beeinflussung in eine Ausnahmesituation geriet, aus der er keinen Ausweg mehr sah.

Sein Tod ist der Hintergrund für den Mordvorwurf in dem Hamburger Verfahren. Dazu hatte der Angeklagte ein 15-jähriges Mädchen zum Suizid zu drängen versucht, das aber überlebte.

Mindestens 23 Personen mit Bezug zu 764 festgenommen

Neben dem Verfahren in Hamburg gegen White Tiger wurden laut der US-amerikanischen Bürgerrechts- und Rechercheorganisation Anti-Defamation League (ADL), dem FBI und den amerikanischen Justizbehörden seit 2021 mindestens 23 Personen mit Bezug zu 764 oder direkten Ablegergruppen in Nordamerika, Europa und UK festgenommen oder verurteilt.

Schon 2021 wurde der Gründer von 764, Bradley C., auch bekannt unter dem Pseudonym Felx, in Texas verhaftet und im Mai 2023 zu 80 Jahren Haft wegen der Verbreitung von Material sexuellen Kindesmissbrauchs verurteilt. Es folgten weitere Verhaftungen und Verurteilungen, darunter von Tätern, die gerade einmal 14 Jahre alt waren. Weitere Verfahren sind wahrscheinlich, noch im Frühjahr 2025 sprach das FBI von über 250 laufenden Ermittlungen.

Erster Hinweis vom FBI

Schon im Herbst 2021 hatte die Polizei gegen den Hamburger Angeklagten nach einem Hinweis des FBI ermittelt, der über das BKA zum LKA Hamburg weitergeleitet worden war. In diesem Bericht war er bereits als Mitglied der Onlinegruppe 764 genannt, damals ging es um den Verdacht des Besitzes jugendpornografischer Aufnahmen und Chats, in denen er ein minderjähriges Mädchen zu Selbstverletzungen und Suizid gedrängt haben soll. Das Verfahren wurde jedoch nach seiner Vernehmung von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Erst nach einem weiteren FBI-Hinweis im Februar 2023, diesmal deutlich umfangreicher und unter anderem im Zusammenhang mit dem Suizid des 13-Jährigen, wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen, diesmal auch mit der 764-Struktur im Fokus. Diese führten jetzt zu der Anklage und darüber hinaus (ab 2024/2025) zu weiteren Ermittlungen mit 764-Bezug in anderen Bundesländern, etwa zu Cybergrooming, Sextortion und Gewaltdelikten.

In der Öffentlichkeit gab es laute Kritik daran, dass das Verfahren gegen White Tiger 2021 wegen Geringfügigkeit eingestellt worden war, dann nach einem weiteren Hinweis wieder aufgenommen wurde und erst nach weiteren zwei Jahren Ermittlungen zu einer Festnahme und nun zu einer Anklage geführt hat.

Dem Spiegel (Paywall) sagte ein ehemaliger FBI-Ermittler(öffnet im neuen Fenster), dass er das Hamburger LKA bei einem Treffen in der Hansestadt im Februar 2023 über die Identität des Beschuldigten informiert habe, die deutsche Polizei es aber versäumt habe, den Verdächtigen zeitnah aus dem Verkehr zu ziehen.

BDK: Uns fehlen Bundestrojaner und KI-Gesichtserkennung

Nachdem der Hamburger Täter verhaftet worden war, veröffentlichte der Bund Deutscher Kriminalbeamter einen Monat später, am 18. Juli 2025, eine Stellungnahme seines Hamburger Landesvorsitzenden Jan Reinecke(öffnet im neuen Fenster).

Reinecke beklagt darin, dass die Polizei im Bereich schwerster Internetkriminalität mit einem Werkzeugkasten aus der "technischen Steinzeit" arbeite, während Täter hochmoderne Mittel nutzten. Konkret moniert er, dass Ermittler keine KI-gestützte Gesichtserkennung einsetzen dürften, obwohl sich darüber Täter und Opfer zum Beispiel in Bildern oder Videos identifizieren ließen.

Auch die Telekommunikationsüberwachung sei an veraltete Szenarien (Telefonie, SMS) gekoppelt und greife im Zeitalter von Smartphones, Messengern und verschlüsselten Apps kaum noch. Hinzu komme, dass Telekommunikationsanbieter nicht verpflichtet seien, staatliche Trojaner auf die Endgeräte von Schwerverbrechern aufzuspielen, obwohl die Strafprozessordnung eigentlich eine umfassende Überwachung der Telekommunikation vorsehe – faktisch bleibe damit der Zugriff auf laufende Kommunikation und App-Inhalte häufig versperrt.

Während andere Länder moderne Überwachungstechniken speziell gegen organisierte Kriminalität, Cybercrime und Terrorismus entwickelten und einkauften, scheitere Deutschland, so Reinecke, an einem rechtlich sauberen Gesetz zur langfristigen Speicherung von Verkehrsdaten mit Richtervorbehalt – auch bekannt als Vorratsdatenspeicherung -, das für die Aufklärung schwerster Straftaten nötig wäre.

''Brauchen dringend mehr anlassunabhängige Kriminalitätsbekämpfung im Internet''

Diese technischen Defizite treffen laut Reinecke auf erhebliche strukturelle Lücken. Es gebe nahezu keine anlassunabhängige, systematische Onlinestreife oder verdeckte Ermittlungen in Tätercommunitys wie 764, obwohl dort Cybergrooming, Sextortion und Livestreaming sexuellen Kindesmissbrauchs stattfinden. "Wir brauchen hierfür spezialisierte Kriminalistinnen und Kriminalisten, Kriminalbeamte und/oder Kriminalassistenten, die anlassunabhängig im Internet Streife gehen und auch verdeckte Ermittlungen in Netzwerken, wie dem der Community 764, durchführen,"fordert er.

Weder Landespolizeien noch das BKA stellten ausreichend Personal bereit, um diese Phänomenbereiche proaktiv zu bearbeiten – mit Ausnahme der speziellen Zentralstelle für Sexualdelikte gegen Kinder und Jugendliche, fügte Reinecke hinzu.

Ein Grund sei der Föderalismus. Oft sei unklar, ob Täter oder Opfer überhaupt in Deutschland ansässig seien und wenn ja, in welchem Bundesland, so dass sich Zuständigkeiten zersplitterten und niemand dauerhaft Kapazitäten vorhalte. Gleichzeitig fehle in den Ländern allein schon Personal für die Bearbeitung der angezeigten Delikte.

Die "Halden" an Verfahren auf den Schreibtischen der Kriminalpolizei zeigten das deutlich. In dieser Kombination aus technischen und strukturellen Lücken könnten Täter in Netzwerken wie 764 lange "vogelfrei" agieren, und Fälle wie White Tiger würden häufig erst durch Hinweise aus dem Ausland sichtbar.

Meldestrukturen für Hinweise und Prävention

Reineckes Argumentation wirkt auf den ersten Blick schlüssig, verengt die Problemlage jedoch auf technische Defizite und fehlende Befugnisse. Dass der Fall White Tiger nur deshalb aufgedeckt wurde, weil das FBI Hinweise gab, erklärt er fast ausschließlich mit mangelnder Überwachungstechnik – allerdings kamen die Hinweise des FBI, nachdem Ermittlungen der US-Bundesbehörde zum Suizid des 13-jährigen Jungen zu White Tiger und 764 geführt hatten. Es war also keineswegs eine anlassunabhängige Internet-Streife zufällig auf die Täter gestoßen.

Ohnehin dürften die meisten solcher Taten nicht unsichtbar im Darknet stattfinden, sondern dort, wo Kinder und Jugendliche anzutreffen sind, also in Chats, sozialen Netzwerken und Spielen. Und dort existieren heute schon Meldestrukturen für Hinweise und Prävention. Dass diese Möglichkeiten nicht konsequent genutzt oder ernst genommen werden, gerät in seiner Darstellung aus dem Blick.

Ruf nach Überwachung und Datenbanken

Reinecke fordert zudem technische Maßnahmen wie KI-Gesichtserkennung, staatliche Trojaner, ausgeweitete Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und anlassunabhängige Onlineermittlungen, ohne auf die Risiken einzugehen. Es handele sich um erhebliche Grundrechtseingriffe mit Missbrauchspotenzial, die verfassungsrechtlich immer wieder kritisch geprüft würden.

Die historische und verfassungsrechtliche Bedeutung von Privatsphäre, Zweckbindung und Kontrolle taucht in seiner Argumentation nicht auf. In Reineckes Argumentation kann man entweder weitreichend überwachen – oder Täter gewähren lassen.

Dabei gibt es Zwischenwege: von gezielter Ermittlungsarbeit über Plattformverpflichtungen bis zu besserem Opferschutz. Hinterfragt werden könnte auch, ob fehlende Zuständigkeiten und Personalnot daher rühren könnten, dass Ressourcen nicht effizient eingesetzt, Prioritäten nicht richtig gesetzt oder Fachwissen nicht systematisch aufgebaut wird. Seine Forderung nach "anlassunabhängiger Kriminalitätsbekämpfung"ist vage. Ob damit gezielte Präsenz in einschlägigen Netzwerken oder flächendeckende Überwachung gemeint sind, bleibt offen.

Ist die Gruppe 764 eine terroristische Organisation?

Im Oktober 2025 veröffentlichte der in Den Haag ansässige europäische Thinktank International Centre for Counter-Terrorism (ICCT) seine Analyse der Gruppe 764 mit Handlungsempfehlungen an Entscheidungsträger in Politik, Behörden und Ministerien (PDF)(öffnet im neuen Fenster). Unter dem Titel Fury and Void: Legal Pathways to Counter 764 analysieren die Autoren Tanya Mehra und Menso Hartgers die Gruppe 764 als Teil eines neuen Typs digital organisierter Gewalt, der sich klassischen Kategorien von Extremismus, organisierter Kriminalität oder Jugenddelinquenz entzieht.

764 wird als transnationales, stark fragmentiertes Onlinenetzwerk beschrieben, das an der Schnittstelle von gewaltförmigem Extremismus, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und nihilistischer Internetkultur operiert. Anders als bei ideologisch klar konturierten Terrororganisationen fehle dem Netzwerk ein kohärentes politisches oder religiöses Ziel. Stattdessen speise sich seine Dynamik aus einer Mischung aus Misanthropie, Gewaltfaszination, Kontrollfantasien und dem Streben nach Anerkennung innerhalb digitaler Subkulturen. Gewalt fungiert dabei weniger als Mittel zu einem Zweck, sondern als Selbstzweck und Statusmarker innerhalb des Netzwerks.

Strukturell beschreiben die Autoren 764 als lose verbundene Ansammlung von Zellen, Einzelakteuren und kurzlebigen Untergruppen, die sich über verschiedene Plattformen hinwegbewegen. Feste Mitgliedschaften oder eine einheitliche Befehlshierarchie existierten kaum. Stattdessen genüge die Kenntnis bestimmter Praktiken, Codes und Ästhetiken, um Anschluss zu finden.

Die Rekrutierung erfolgt opportunistisch in Onlineräumen, in denen sich vulnerable Jugendliche ohnehin aufhalten, etwa in Gaming-Communitys, Selbsthilfeforen, Kunst- und Kreativplattformen oder Chatdiensten. Gerade diese Alltagsnähe digitaler Treffpunkte erschwert frühe Interventionen, da Täter nicht in klar abgegrenzten "Extremistenräumen" agieren, sondern in Kontexten, die primär nicht sicherheitsrelevant erscheinen.

Zentral für das Funktionieren von 764 ist der konsequente Einsatz digitaler Kommunikationsmittel. Verschlüsselte Messenger, Gaming-Plattformen, temporäre Server, wechselnde Accounts und Clouddienste werden genutzt, um Kontakt aufzunehmen, Druck aufzubauen, Inhalte auszutauschen.

Die Autoren betonen, dass sich innerhalb dieses Ökosystems unterschiedliche Formen illegaler und schädlicher Inhalte überlagern: Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Selbstverletzungs- und Suizidaufrufe, extrem gewalttätige Bilder, aber auch Propaganda aus rechtsextremen oder terroristischen Kontexten. Diese Vermischung erschwere sowohl die strafrechtliche Einordnung als auch die plattformseitige Moderation, da unterschiedliche Rechtsregime und Meldepflichten greifen, die in der Praxis oft nicht zusammengedacht würden.

Scheinbar isolierte Delikte – Verbindungen werden erst später deutlich

Aus Sicht der Strafverfolgung stellt 764 damit eine besondere Herausforderung dar. Ermittlungen beginnen häufig nicht mit dem Netzwerk selbst, sondern mit scheinbar isolierten Delikten wie Sextortion, schwerer Cybermobbing-Kommunikation oder einzelnen Gewalttaten.

Erst bei der Auswertung digitaler Endgeräte oder Chatverläufe würden Verbindungen zu 764 sichtbar. Die Autoren weisen darauf hin, dass diese Zuordnung stark vom individuellen Kenntnisstand der Ermittler abhänge und bislang kein flächendeckendes Problembewusstsein existiere. Hinzu kämen praktische Hürden wie enorme Datenmengen, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, internationale Zuständigkeiten und langwierige Rechtshilfeverfahren.

Ein zentrales Thema des Papiers ist die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen solche Netzwerke verfolgt werden sollten. Die Autoren diskutieren ausführlich, ob und inwieweit eine Einstufung von 764 als terroristische Organisation sinnvoll oder notwendig ist. Zwar könnten terroristische Rechtsinstrumente erweiterte Ermittlungsbefugnisse eröffnen, etwa längere Haftzeiten oder niedrigere Eingriffsschwellen.

Plattformbetreiber in der Pflicht

Gleichzeitig warnen sie davor, den Terrorismusbegriff zu überdehnen. Da 764 keine klar erkennbare politische Zielsetzung verfolgt und Gewalt vielfach aus persönlichen Motiven resultiert, bestehe die Gefahr, symbolische Listungen vorzunehmen, die zwar politisch Handlungsfähigkeit signalisieren, aber praktisch wenig zur Zerschlagung der Netzwerke beitragen und neue blinde Flecken erzeugen.

Stattdessen plädiert das Papier für einen flexibleren, kombinierten Ansatz. Strafverfolgung solle je nach Fallkonstellation zwischen Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht, organisierter Kriminalität und – wo juristisch tragfähig – auch Terrorismusrecht wechseln können. Entscheidend sei weniger die formale Kategorisierung als die frühzeitige Erkennung digitaler Gewaltmuster und die bessere Verzahnung von spezialisierten Einheiten.

Auch Plattformbetreiber nimmt das Papier in die Pflicht: Zwar existieren unter dem europäischen Digital Services Act und vergleichbaren Gesetzen Verpflichtungen zur Eindämmung von Selbstverletzungs- und Suizidinhalten, doch zeigen Transparenzberichte, dass extrem gewalttätige oder sexualisierte Inhalte weiterhin inkonsistent behandelt werden. Gerade Gaming-nahe Plattformen geraten hier zunehmend in den Fokus.

Insgesamt zeichnet das ICCT-Papier das Bild eines Netzwerks, das nicht durch zentrale Akteure oder Ideologien zusammengehalten wird, sondern durch digitale Dynamiken, soziale Verstärkung und technische Opportunitäten. 764 stehe damit exemplarisch für eine Form von Gewalt, die sich der klassischen Präventions- und Repressionslogik entziehe. Für Ermittler, Gesetzgeber und Plattformen bedeute das, dass bestehende Instrumente neu zusammengedacht werden müssten – weniger entlang festgefügter Kategorien, sondern entlang konkreter digitaler Praktiken, Eskalationsmuster und technischer Infrastrukturen, die Gewalt im Netz überhaupt erst ermöglichten.

Internationale Zusammenarbeit funktionierte

Auffällig ist jedoch, dass im White-Tiger-Fall die internationale Verzahnung – wie auch die föderale deutsche – durchaus funktioniert haben. Die Hinweise des FBI sind bei der richtigen deutschen Strafverfolgungsbehörde angekommen – und zwar nicht nur per formlosen Brief, Fax oder E-Mail, sondern in Form von Dienstreisen seitens des FBI sowie persönlichen Briefings.

Dass das Hamburger LKA dennoch so lange brauchte beziehungsweise die Staatsanwaltschaft den ersten Hinweis im Sand verlaufen ließ, ist offenbar mehr eine Frage von Problembewusstsein und individuellen Ermittlerkompetenzen, wie im ICCT-Papier vermerkt. Und nicht so sehr eine Frage des Einsatzes von KI, mehr Datenbanken und digitalen Streifengängen.

Golem berichtet sehr behutsam über das Thema Suizid. Denn es gibt Hinweise darauf, dass bestimmte Arten der Berichterstattung durch Identifikation Nachahmungstaten zur Folge haben. Wer in seelischer Not ist oder Suizidgedanken hat, findet in Deutschland rund um die Uhr vertrauliche Hilfe bei der Telefonseelsorge unter 0800 1110 111 oder 0800 1110 222 sowie online unter www.telefonseelsorge.de(öffnet im neuen Fenster). Für Kinder und Jugendliche steht außerdem das kostenlose Nummer-gegen-Kummer-Telefon unter 116 111 bereit. In Österreich bieten unter anderem die Notrufnummer 0800 567 567 und Rat auf Draht unter 147 Unterstützung an. In der Schweiz ist Pro Juventute unter der Telefonnummer 147 erreichbar.


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