Routerfreiheit: Vodafone und Deutsche Glasfaser abgemahnt
Seit Jahren wird in Deutschland gegen die gesetzliche Routerfreiheit verstoßen. Jetzt wird eine Verbraucherzentrale aktiv.

Anbieter von Glasfaseranschlüssen verstoßen gegen die Endgerätewahlfreiheit. Das gab die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz am 5. Mai 2022 bekannt. Vodafone und die Deutsche Glasfaser wurden deswegen abgemahnt. Seit dem Jahr 2016 ist die freie Wahl des Endgeräts bei Telekommunikationsanschlüssen gesetzlich vorgeschrieben.
Nur wenige Glasfaseranbieter halten sich an diese freie Wahl des Endgerätes und bieten beim Vertragsabschluss standardmäßig die Nutzung eines kundeneigenen Glasfasermodems beziehungsweise eines FTTH-Routers an. Golem.de berichtete bereits im Januar 2021 über den Verstoß gegen die Routerfreiheit bei Deutsche Glasfaser und etwa im Oktober 2020 bei Vodafone. Auch nach Ansicht der Bundesnetzagentur gilt die Routerfreiheit uneingeschränkt für Glasfaserzugänge.
Die Endgerätewahlfreiheit ist seit August 2016 gesetzlich geregelt und ermöglicht, ein eigenes Endgerät wie Modem oder Router-Modem-Kombigeräte zu nutzen.
Statt Routerzwang: Zuständigkeit des Anbieters endet am passiven Netzabschlusspunkt
Laut Gesetz endet die Zuständigkeit des Anbieters am passiven Netzabschlusspunkt. Dies ist beim VDSL-Anschluss die Telefonbuchse, beim Kabelanschluss die Kabeldose und bei FTTH die Glasfaseranschlussdose, beschreiben die Verbraucherschützer zutreffend. Tatsächlich installieren die meisten Anbieter in den Wohnungen hinter der Glasfaseranschlussdose noch ein fest verbautes Glasfasermodem (ONT). "Moderne Glasfaserrouter haben dieses Glasfasermodem bereits integriert", sagte Michael Gundall, Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Allerdings machen es Anbieter Verbraucher:innen oft sehr schwer oder sogar unmöglich, solche Geräte zu nutzen." Zum einen installieren sie standardmäßig ein fest verbautes Glasfasermodem. Zum anderen suggerieren sie bei der Bestellung, das Glasfasermodem des Anbieters müsse genutzt werden.
"Um diesen Missstand zu beheben, suchte die Verbraucherzentrale zunächst das Gespräch mit den Anbietern und Anbieterverbänden", erklärte Jennifer Häußer, Referentin Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, "Allerdings zeigten sich die Anbieter uneinsichtig. Daher hat die Verbraucherzentrale nun zwei große Akteure auf dem Markt abgemahnt."
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Kunden schon beim Vertragsabschluss darüber aufgeklärt werden, dass sie neben einem eigenen Router auch ein eigenes Glasfasermodem oder ein Kombigerät verwenden können, was zudem weniger Energie verbraucht.
Von Mietgeräten, die die Anbieter beim Abschluss von Glasfaserverträgen häufig mitanbieten, rät die Verbraucherzentrale eher ab. "Rechnet man die Mietkosten von zwei bis drei Jahren zusammen, übersteigt der Mietpreis schnell den Kaufpreis des Routers", sagte Gundall. Auch das Argument, Mietrouter würden im Falle eines Defektes kostenlos ausgetauscht, lässt er nicht gelten. Bei gekauften Routern greift die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Oftmals bieten Routerhersteller darüber hinaus noch eine freiwillige Garantie - teilweise sogar fünf Jahre ab Kaufdatum.
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Steht dir ja frei den HÜP im Anschlussraum zu haben. Wenn du Sie selbst gelegt hast...
Dann würde ich ggf. mal über einen Wechsel nachdenken. Bei meinem letzten Provider gab es...
Ich finde AON aus technischer Perspektive für mich als Kunden auch cooler. Aber der große...
Ich bin von einer MAC-Authentifikation ausgegangen, da ich den Beitrag von "senf.dazu...