Rote Ampel: Oberlandesgericht lässt Dashcam als Beweismittel zu
Wer über eine rote Ampel fährt, muss damit rechnen, mit einem Dashcam-Video eifriger Mitbürger überführt zu werden. Das ist laut Oberlandesgericht Stuttgart zulässig. Der Deutsche Anwaltverein protestiert.

Dashcam-Aufnahmen können ein Beweismittel sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. In einem Bußgeldverfahren sei es in schwerwiegenden Fällen grundsätzlich zulässig, auf solche Aufnahmen anderer Verkehrsteilnehmer zurückzugreifen, hieß es in einem am 18. Mai 2016 veröffentlichten Beschluss (4 Ss 543/15). Bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten wie dem Überfahren einer seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel ist es nach Ansicht des Gerichts "grundsätzlich zulässig", Aufnahmen der Dashcam eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verwerten.
Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Nachweis konnte das Amtsgericht nur mit dem Video erbringen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer anlasslos mit einer Dashcam aufgenommen hatte. Das Oberlandesgericht hat das Urteil bestätigt und die Beschwerde dagegen verworfen.
Dabei hat der Senat offengelassen, ob beziehungsweise unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt. Denn das Gesetz enthalte "kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme", erklärte das Gericht.
Rechte verletzt
So betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und die Identifizierung des Betroffenen über das Fahrzeugkennzeichen ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre, betonte das Oberlandesgericht. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtmittel möglich.
Swen Walentowski, Sprecher des Deutsche Anwaltvereins (DAV), kritisierte das Urteil aus Datenschutzgründen. "Wer eine Autofahrt mit einer Dashcam dauerhaft und ohne konkreten Anlass dokumentiert, verstößt gegen das Datenschutzgesetz. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Recht am eigenen Bild sind bedeutende Rechtsgüter." Gerade der dauerhafte und anlasslose Einsatz von Dashcams, also das ständige Filmen von unbescholtenen Bürgern, verletzte deren Rechte.
Im April 2015 ließ bereits das Amtsgericht Nienburg Privataufnahmen einer Dashcam in einem Fall als Beweismittel zu.
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wenn ne fashcam mit flüchtigem ringpuffer betrieben wird gibts weniger probleme.
sind 5kmh überhaupt schon strafbar und vor allem ich bezweifle dass ne dashcam sowas...
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