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Roam-Like-At-Home: O2 verliert im Roaming-Streit vor Europäischem Gerichtshof

Im Jahr 2017 hatte Telefónica nicht allen Kunden automatisch freies EU- Roaming gegeben. Das holt den Anbieter jetzt ein.
/ Achim Sawall
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Das Logo von O2 (Bild: John Macdougall/AFP via Getty Images)
Das Logo von O2 Bild: John Macdougall/AFP via Getty Images

Die Verbraucherzentrale (VZBV) hat eine Klage beim Europäischen Gerichtshof gewonnen(öffnet im neuen Fenster) , bei der es darum ging, dass bestimmte Kunden von Telefónica freies EU-Roaming nicht automatisch erhielten. Nutzer von Roamingtarifen, die bereits ein alternatives Datenpaket, beispielsweise für das EU-Ausland, vertraglich vereinbart hatten, waren davon betroffen.

Seit dem 15. Juni 2017 dürfen für Anrufe aus dem EU-Ausland keine Zusatzentgelte mehr erhoben werden. Die Umstellung der Tarife auf die neue Roam-Like-At-Home-Regelung (RLAH) muss nach der Verordnung automatisch erfolgen, stellte der Europäische Gerichtshof nun fest.

Das Landgericht München I hatte eine sogenannte Vorlagefrage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Telefónica hatte im Jahr 2017 darüber informiert, dass O2-Kunden nur dann die neuen Roaming-Vorschriften nutzen könnten, wenn sie aktiv per SMS in den neuen Roaming-Tarif wechseln würden. Verbraucher, die das nicht taten, sahen sich laut Angaben der Verbraucherschützer teilweise mit höheren Kosten konfrontiert. Die Entscheidung, ob Telefónica mit seinen Informationen zum Roaming auch irreführend gehandelt hat, wird das Landgericht München I treffen. Das Verfahren wird nach der EU-Entscheidung fortgeführt.

VZBV: Kunden sollen Geld zurückbekommen

Jana Brockfeld, Referentin beim VZBV, sagte(öffnet im neuen Fenster) : "Wir erwarten von Telefónica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten."

Der Gerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren , die Regelung automatisch auf alle Kunden anzuwenden. Dies galt unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif gewählt haben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt wurde, einen anderen als den RLAH-Tarif nutzen zu wollen, erklärten die Richter.


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