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Restaurantbewertung: Gericht lehnt Antrag auf Löschung von Rezension ab

Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass eine Sterne-Bewertung ohne Nutzung des DSA -Meldewegs nicht entfernt werden muss.
/ Przemyslaw Szymanski
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Eine negative Sterne-Bewertung für ein Restaurant bleibt nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II online. (Symbolbild) (Bild: pixabay.com)
Eine negative Sterne-Bewertung für ein Restaurant bleibt nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II online. (Symbolbild) Bild: pixabay.com

Wer eine schlechte Onlinebewertung loswerden will, muss künftig genau darlegen, warum diese rechtswidrig ist - und dafür die offiziellen Meldewege nutzen. Das hat das Landgericht Berlin II in einem Beschluss vom 7. August 2025 entschieden und damit die einstweilige Verfügung einer Restaurantbetreiberin gegen eine Plattform abgelehnt (27 O 262/25 eV).

Im konkreten Fall wollte die Betreiberin eine anonyme Sterne-Bewertung entfernen lassen und setzte den Streitwert bei 5.000 Euro an. In der Bewertung hieß es: "Gar nicht meins. Salz-Pfeffer-Verhältnis hat überhaupt nicht gepasst." Das Gericht sah darin jedoch keine ausreichende Grundlage für den verlangten Streitwert.

Pauschale Behauptungen zu angeblichen wirtschaftlichen oder immateriellen Schäden genügten nicht - konkrete Nachweise seien erforderlich. Da diese fehlten, liege der Streitwert unter der 5.000-Euro-Schwelle, ab der ein Landgericht zuständig sei.

Inhaltlich bewerteten die Richter die Bewertung als subjektive Meinungsäußerung. Sterne-Einstufungen seien ein "Alltagsphänomen" und spiegelten lediglich persönliche Eindrücke wider. Eine solche Einschätzung könne kaum als objektive Tatsachenbehauptung gewertet werden und greife nur unterdurchschnittlich ins Persönlichkeitsrecht ein.

Selbst eine niedrige Sterne-Bewertung bedeute nicht automatisch eine ruf- oder kreditschädigende Wirkung - entscheidend sei stets der konkrete Inhalt einer Bewertung.

Formale Anforderungen für Plattformhaftung

Ebenso viel Gewicht legte das Gericht auf den Meldeweg. Zwar hatte die Restaurantbetreiberin die Bewertung gemeldet, allerdings nicht über das offizielle Melde- und Abhilfeverfahren, das der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union vorschreibt. Sie hatte aber nur eine einfache, formlose Nachricht geschickt.

Nach Ansicht des Gerichts kann eine "zumutbare Kenntnis" im Sinne von Art. 16 DSA jedoch nur dann vorliegen, wenn das von der Plattform bereitgestellte Verfahren genutzt wird. Hinweise auf dieses Verfahren im Impressum oder über Menüschaltflächen der besagten Plattform seien ausreichend auffindbar, so das Gericht laut der Neuen Juristischen Wochenschrift(öffnet im neuen Fenster) .

Konkret heißt das: Plattformen haften nur, wenn die vorgesehenen Meldewege genutzt und konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorgelegt werden. Da diese im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollständig ab und verwies den Fall aufgrund des niedrigen Streitwerts an das Amtsgericht.


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