Reporter ohne Grenzen: Studie kritisiert Darknet-Paragraf als unnötig

Die Betreiber von Plattformen im Darknet können laut einer Studie bereits nach geltendem Recht geahndet werden, wenn dort mit Illegalem gehandelt wird. Ein eigens dafür geschaffener Straftatbestand könne jedoch den Betrieb von Plattformen im Internet und Anonymisierungsdiensten gefährden.

Artikel veröffentlicht am ,
Das Symbol des Tor-Netzwerkes ist die Zwiebel.
Das Symbol des Tor-Netzwerkes ist die Zwiebel. (Bild: HolgersFotografie/Pixabay)

Der Betrieb von Darknet-Marktplätzen soll unter Strafe gestellt werden. Ein entsprechender Passus findet sich sowohl in einem Gesetzentwurf des Bundesrates als auch im Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0. Die Studie Angriff auf die Anonymität im Internet untersucht die Auswirkungen des neuen Straftatbestandes sowie dessen juristische Begründung.

Inhalt:
  1. Reporter ohne Grenzen: Studie kritisiert Darknet-Paragraf als unnötig
  2. Anonymisierungsdienste werden kriminalisiert

Ein eigener Straftatbestand für den Betrieb von Handelsplattformen im Darknet sei notwendig, da deren Betreibern eine Beihilfe zu dort begangenen Straftaten nur schwer nachgewiesen werden könne, heißt es aus Polizeikreisen und in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dem widersprechen die Autoren der Studie, Moritz Bartl, Vorstand der Zwiebelfreunde, Daniel Moßbrucker, Referent für Internetfreiheit bei Reporter ohne Grenzen, und Christian Rückert, Akademischer Rat auf Zeit am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg.

Keine Strafbarkeitslücke

Unter den Straftatbestand des Handels mit Betäubungsmitteln fällt auch die Vermittlung von entsprechenden Geschäften, also etwa das Betreiben einer entsprechenden Handelsplattform im Internet. Betreibt jemand diese eigennützig, also um Gewinn zu erzielen, fällt er unter den Straftatbestand. Betreibt er die Plattform "nur aus ideellen (Ermöglichung völlig unbeschränkten Handels) oder persönlichen (Erhöhung des Ansehens in der 'Szene') Motiven", könne er immer noch wegen "Verschaffung oder öffentlicher Mitteilung einer Gelegenheit zum Erwerb oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln" belangt werden. Zudem könne er wegen Beihilfe zum Handeltreiben bestraft werden, heißt es in der Studie.

Auch beim Waffenhandel sei bereits die Vermittlung des Vertriebs strafbar. Bei Kinderpornografie könnten Betreiber von entsprechenden Plattformen selbst dann belangt werden, wenn sie nicht mit den Inhalten in Kontakt kämen, da bereits "Information über Bezugsquellen oder Betrachtungsmöglichkeiten" als Tathandlung des Bewerbens unter Strafe stehe.

Bei anderen Delikten könnten die Betreiber von Handelsplattformen im Darknet wegen Beihilfe belangt werden. Diese stelle "allgemein die Förderung oder Ermöglichung fremder Straftaten unter Strafe", heißt es in der Studie.

Mit dieser Argumentation habe auch das Landgericht Karlsruhe den Betreiber von Deutschland im Deep Web (DiDW) verurteilt. "Obwohl das LG keine einzelnen Verkäufe von Betäubungsmitteln nachweisen und noch nicht einmal die potenziell beteiligten Nutzer identifizieren konnte, wertete es bereits das Einstellen von Preislisten und Lichtbildern von Betäubungsmitteln als 'Werben' für Betäubungsmittel", heißt es in der Studie. Der Angeklagte habe hierzu Beihilfe geleistet, da er das entsprechende Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Studie resümiert, dass die These des Gesetzentwurfes, wonach den Betreibern von Handelsplattformen eine Beihilfe nur schwer nachgewiesen werden könne, nicht haltbar sei. Eine Rechtslücke bestehe also nicht, der neue Straftatbestand könne hingegen verheerende Auswirkungen auf Plattformen im Internet, Anonymisierungsdienste und Journalisten haben.

Bitte aktivieren Sie Javascript.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
  • ohne Werbung
  • mit ausgeschaltetem Javascript
  • mit RSS-Volltext-Feed
Anonymisierungsdienste werden kriminalisiert 
  1. 1
  2. 2
  3.  


SchreibenderLeser 06. Jul 2019

1. Es bringt nichts, das Ganze immer der CDU anzulasten. Glaubt jemand ernsthaft, dass...

SchreibenderLeser 06. Jul 2019

Liebe Leserinnen und Leser, bevor mein Beitrag in der Luft zerrissen wird, bitte ich...

demon driver 05. Jul 2019

Da gibt es einen Paragraphen für, der zunehmend in Vergessenheit zu geraten scheint...



Aktuell auf der Startseite von Golem.de
Halluzination
ChatGPT erfindet Gerichtsakten

Ein Anwalt wollte sich von ChatGPT bei der Recherche unterstützen lassen - das Ergebnis ist eine Blamage.

Halluzination: ChatGPT erfindet Gerichtsakten
Artikel
  1. Blue Byte: Im Bann der ersten Siedler
    Blue Byte
    Im Bann der ersten Siedler

    Vor 30 Jahren wuselten die ersten Siedler über den Bildschirm. Golem.de hat den Aufbauspiel-Klassiker von Blue Byte neu ausprobiert.
    Von Andreas Altenheimer

  2. Forschung: KI findet Antibiotikum gegen multirestistentes Bakterium
    Forschung
    KI findet Antibiotikum gegen multirestistentes Bakterium

    Forscher zeigen, dass die Hoffnungen in KI bei der Entwicklung von Medikamenten berechtigt sind. Ihre Entwicklung soll deutlich schneller werden.

  3. Mikromechanik: Zotac bringt ersten PC mit fast lautlosem MEMS-Lüfter
    Mikromechanik
    Zotac bringt ersten PC mit fast lautlosem MEMS-Lüfter

    Dank Mikromechanik soll Frores Airjet kleiner und leiser sein als Lüfter. Der erste PC damit wird aber recht teuer.

Du willst dich mit Golem.de beruflich verändern oder weiterbilden?
Zum Stellenmarkt
Zur Akademie
Zum Coaching
  • Schnäppchen, Rabatte und Top-Angebote
    Die besten Deals des Tages
    • Daily Deals • Microsoft Xbox Wireless Controller 40,70€ • Lexar Play 1 TB 99,60€ • DAMN!-Deals mit AMD-Bundle-Aktion • Crucial P5 Plus 1 TB 72€ • MSI RX 7600 299€ • Inno3D RTX 4070 679€ • MindStar: ASRock RX 6800 XT Phantom OC 579€, PowerColor RX 6800 Fighter 489€ • Logitech bis -46% [Werbung]
    •  /