Reporter ohne Grenzen: Studie kritisiert Darknet-Paragraf als unnötig
Die Betreiber von Plattformen im Darknet können laut einer Studie bereits nach geltendem Recht geahndet werden, wenn dort mit Illegalem gehandelt wird. Ein eigens dafür geschaffener Straftatbestand könne jedoch den Betrieb von Plattformen im Internet und Anonymisierungsdiensten gefährden.

Der Betrieb von Darknet-Marktplätzen soll unter Strafe gestellt werden. Ein entsprechender Passus findet sich sowohl in einem Gesetzentwurf des Bundesrates als auch im Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0. Die Studie Angriff auf die Anonymität im Internet untersucht die Auswirkungen des neuen Straftatbestandes sowie dessen juristische Begründung.
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- Anonymisierungsdienste werden kriminalisiert
Ein eigener Straftatbestand für den Betrieb von Handelsplattformen im Darknet sei notwendig, da deren Betreibern eine Beihilfe zu dort begangenen Straftaten nur schwer nachgewiesen werden könne, heißt es aus Polizeikreisen und in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dem widersprechen die Autoren der Studie, Moritz Bartl, Vorstand der Zwiebelfreunde, Daniel Moßbrucker, Referent für Internetfreiheit bei Reporter ohne Grenzen, und Christian Rückert, Akademischer Rat auf Zeit am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg.
Keine Strafbarkeitslücke
Unter den Straftatbestand des Handels mit Betäubungsmitteln fällt auch die Vermittlung von entsprechenden Geschäften, also etwa das Betreiben einer entsprechenden Handelsplattform im Internet. Betreibt jemand diese eigennützig, also um Gewinn zu erzielen, fällt er unter den Straftatbestand. Betreibt er die Plattform "nur aus ideellen (Ermöglichung völlig unbeschränkten Handels) oder persönlichen (Erhöhung des Ansehens in der 'Szene') Motiven", könne er immer noch wegen "Verschaffung oder öffentlicher Mitteilung einer Gelegenheit zum Erwerb oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln" belangt werden. Zudem könne er wegen Beihilfe zum Handeltreiben bestraft werden, heißt es in der Studie.
Auch beim Waffenhandel sei bereits die Vermittlung des Vertriebs strafbar. Bei Kinderpornografie könnten Betreiber von entsprechenden Plattformen selbst dann belangt werden, wenn sie nicht mit den Inhalten in Kontakt kämen, da bereits "Information über Bezugsquellen oder Betrachtungsmöglichkeiten" als Tathandlung des Bewerbens unter Strafe stehe.
Bei anderen Delikten könnten die Betreiber von Handelsplattformen im Darknet wegen Beihilfe belangt werden. Diese stelle "allgemein die Förderung oder Ermöglichung fremder Straftaten unter Strafe", heißt es in der Studie.
Mit dieser Argumentation habe auch das Landgericht Karlsruhe den Betreiber von Deutschland im Deep Web (DiDW) verurteilt. "Obwohl das LG keine einzelnen Verkäufe von Betäubungsmitteln nachweisen und noch nicht einmal die potenziell beteiligten Nutzer identifizieren konnte, wertete es bereits das Einstellen von Preislisten und Lichtbildern von Betäubungsmitteln als 'Werben' für Betäubungsmittel", heißt es in der Studie. Der Angeklagte habe hierzu Beihilfe geleistet, da er das entsprechende Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Studie resümiert, dass die These des Gesetzentwurfes, wonach den Betreibern von Handelsplattformen eine Beihilfe nur schwer nachgewiesen werden könne, nicht haltbar sei. Eine Rechtslücke bestehe also nicht, der neue Straftatbestand könne hingegen verheerende Auswirkungen auf Plattformen im Internet, Anonymisierungsdienste und Journalisten haben.
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Anonymisierungsdienste werden kriminalisiert |
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1. Es bringt nichts, das Ganze immer der CDU anzulasten. Glaubt jemand ernsthaft, dass...
Liebe Leserinnen und Leser, bevor mein Beitrag in der Luft zerrissen wird, bitte ich...
Da gibt es einen Paragraphen für, der zunehmend in Vergessenheit zu geraten scheint...