Reiseportal: Booking.com soll 150 Millionen Steuern geprellt haben

Das Online-Portal Booking.com hat wohl über Jahre keine Umsatzsteuer in Italien abgeführt. Nun ermittelt die Polizei.

Artikel veröffentlicht am , / dpa
Booking.com soll in Italien über Jahre keine Umsatzsteuer gezahlt haben.
Booking.com soll in Italien über Jahre keine Umsatzsteuer gezahlt haben. (Bild: DENIS CHARLET/AFP via Getty Images)

Ermittler der Finanzpolizei im norditalienischen Genua ermitteln wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe gegen einen der größten Anbieter von Online-Reisebuchungen. Wie die Polizei auf Nachfrage bestätigte, handelt es sich dabei um das in den Niederlanden ansässige Unternehmen Booking.com.

Der Mitteilung zufolge wird der Firma vorgeworfen, in den Jahren zwischen 2013 und 2019 Umsatzsteuer in Höhe von mehr als 150 Millionen Euro hinterzogen zu haben. Booking.com bestätigte auf Nachfrage, den Bericht der Behörden erhalten zu haben und kündigte an, mit ihnen kooperieren zu wollen.

Die Ermittler hatten nach eigenen Angaben bereits 2018 damit begonnen, in der Gegend um Genua, der Hauptstadt der italienischen Region Ligurien, Unterkünfte näher zu untersuchen. Es habe sich herausgestellt, dass Booking.com Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt habe, indem die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) angewandt wurde.

Dabei verzichtet der Vermittler selbst auf das Abführen der Umsatzsteuer. Diese müsste dann vom Kunden des Portals abgeführt werden beziehungsweise vom eigentlichen Anbieter der Ferienimmobilien. Laut der Nachrichtenagentur Reuters gehen die italienischen Behörden aber davon aus, dass Booking.com selbst die Steuern im Namen der Anbieter hätte abführen müssen, wenn diese das nicht selbst übernehmen oder übernehmen können, etwa weil sie nicht über eine Umsatzsteuer-ID verfügen.

Für die Untersuchung der Polizei seien fast 900.000 Anbieter überprüft worden. In dem genannten Zeitraum soll Booking.com dabei rund 700 Millionen Euro an Provisionen eingenommen haben, auf Grund des erwähnten Reverse-Charge-Verfahrens aber keine Umsatzsteuer gezahlt haben.

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