Regulierung digitaler Angebote: EuGH beschränkt das Herkunftslandprinzip
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) weitet die Befugnisse der EU-Mitgliedstaaten bei der Regulierung digitaler Angebote aus. Laut einer aktuellen Entscheidung besitzen die einzelnen Staaten das Recht, strengere Vorgaben für digitale Dienste durchzusetzen, selbst wenn die verantwortlichen Betreiber in einem anderen EU-Land ansässig sind. Nationale Behörden können dadurch von ausländischen Anbietern pornografischer Webseiten eine effektive Überprüfung des Alters verlangen. Ebenso ist es rechtens, die Weiterverbreitung von Informationen über polizeiliche Verkehrskontrollen durch Fahrassistenz-Systeme gerichtlich zu unterbinden.
Die richterliche Entscheidung in den gekoppelten Rechtssachen C-188/24 und C-190/24(öffnet im neuen Fenster) geht auf eine Prüfbitte des französischen Staatsrats zur Auslegung der E-Commerce-Richtlinie zurück. Gegenstand des Verfahrens waren zwei Dekrete aus Frankreich. Eine dieser Verordnungen verpflichtet Porno-Plattformen zu technischen Schutzvorkehrungen für Minderjährige, während das zweite Dekret Anbietern von Geolokalisierungsdiensten die Verbreitung von Blitzer- und Polizeiwarnungen in Frankreich verbietet.
Zwei in Tschechien ansässige Betreiber von Erwachsenen-Websites sowie der in Frankreich ansässige Anbieter des Fahrerassistenzsystems Coyote System klagten gegen diese Regeln. Sie argumentierten, dass die französischen Vorschriften das Herkunftslandprinzip verletzten, wonach ein Dienstleister im Wesentlichen nur den Gesetzen seines Sitzlandes unterliege.
Ausnahmen zum Schutz von Minderjährigen
Die Luxemburger Richter folgten dieser Argumentation nicht. Der Jugendschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigten Einschränkungen. Zwar fielen die betroffenen Dienste prinzipiell in den Bereich der E-Commerce-Richtlinie, diese sehe jedoch explizit Ausnahmen vor. Wenn die gesetzlichen Maßnahmen verhältnismäßig seien und sich gegen spezifische Dienste richteten, dürften EU-Mitglieder regulierend eingreifen. Bevor ein Staat solche Einschränkungen verhänge, müsse er jedoch das Herkunftsland der Plattform auffordern, selbst aktiv zu werden, und anschließend sowohl das Herkunftsland als auch die EU-Kommission über seine Pläne informieren. Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob Frankreich diese Schritte korrekt eingehalten hat.
Zudem stellt der EuGH klar, dass sich ein Anbieter nicht pauschal auf das Hosting-Privileg berufen kann, wenn er Inhalte aktiv mithilfe von Algorithmen kontrolliert und sortiert. Sobald eine solche redaktionelle Kontrolle vorliegt, entfällt die Haftungsbefreiung. Selbst bei einer Einstufung als reiner Hoster hindert dies die Mitgliedstaaten nicht daran, die Weitergabe von Daten über Polizeikontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu verbieten.
Direkte Auswirkungen auf deutsche Sperrverfügungen
Das Urteil besitzt unmittelbare Relevanz für die deutsche Rechtslage. Die deutsche Medienpolitik und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) fordern seit Jahren eine effektive Altersverifikation auf ausländischen Pornoseiten, scheiterten bisher aber oft an Plattformen mit Sitz im EU-Ausland wie Zypern oder Tschechien. Nun darf Deutschland unter Einhaltung des Notifizierungsverfahrens auch Plattformen im EU-Ausland zu robusten Altersprüfungen zwingen. Bei Verstößen sind Websperren und Bußgelder europarechtlich besser abgesichert.
Allerdings entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 13. Januar 2026(öffnet im neuen Fenster), dass von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete DNS-Sperren gegen Porno-Webseiten unzulässig sind. Das Gericht stellte fest, dass der Digital Services Act (DSA) seit Februar 2024 den Regelungsbereich abschließend ordnet und nationale Normen daneben nicht eigenständig herangezogen werden können.
Zudem gehen seit 2025 mehrere hiesige Internet-Zugangsanbieter sowie der Betreiber Aylo juristisch gegen Sperrverfügungen vor, die die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gegen Portale wie Pornhub und Youporn erlassen hatte, und stellen dabei ebenfalls auf den DSA ab. Beim Thema Verkehrs- und Blitzer-Apps erzeugt der Beschluss dagegen Klarheit. In Deutschland ist die Nutzung solcher Apps während der Fahrt verboten. Dass der EuGH die Verbreitung dieser Informationen der öffentlichen Sicherheit zuordnet, stärkt die deutsche Gesetzgebung. Es eröffnet die Möglichkeit, direkt die Verbreitung der Kontroll-Daten im deutschen Hoheitsgebiet durch die App-Anbieter gerichtlich zu unterbinden, selbst wenn die Betreibergesellschaften im EU-Ausland sitzen.