Refurbished: Apple zahlt Entschädigung wegen wiederaufbereiteter Geräte

Kläger in den USA hatten argumentiert, dass ein gebrauchtes, wiederaufbereitetes Apple-Gerät als Ersatz für ein defektes nicht ausreicht.

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Apple-Nutzer finden Refurbished-Geräte nicht so gut wie neue.
Apple-Nutzer finden Refurbished-Geräte nicht so gut wie neue. (Bild: Apple)

Apple hat sich in den USA außergerichtlich mit den Urhebern einer Sammelklage geeinigt und eingewilligt, 95 Millionen US-Dollar an Entschädigung zu zahlen. Das berichtet Macrumors. In der Sammelklage hatten Apple-Nutzer geklagt, weil sie als Austauschgerät kein neues Gerät erhalten haben, sondern ein wiederaufbereitetes.

In seinen AGB schreibt Apple, dass es bei Reparaturen oder dem Austausch von iPhones, iPads und anderen Apple-Produkten auch dazu kommen kann, dass wiederaufbereitete Teile oder Geräte verwendet werden. Die Kläger hatten argumentiert, dass ein sogenanntes Refurbished-Gerät in puncto Leistung und Qualität nicht einem neuen Produkt entspricht.

Die Sammelklage betrifft alle US-Kunden von Apple, die nach dem 20. Juli 2012 einen Apple-Care-Plan oder Apple Care+ abgeschlossen und ein wiederaufbereitetes Gerät bekommen haben. Die von Apple gezahlte Summe wird zwischen den Betroffenen aufgeteilt, sobald feststeht, wie viele Personen sich gemeldet haben und die außergerichtliche Einigung vom Gericht akzeptiert wurde.

Apple zieht außergerichtliche Einigung wegen Kosten eines Verfahrens vor

Apple soll sich aufgrund der zu erwartenden Dauer eines Verfahrens und dessen Kosten dazu entschieden haben, sich mit den Klägern außergerichtlich zu einigen. Macrumors schätzt, dass nach Abzug der Anwaltskosten eine Summe zwischen 63,4 und 68,1 Millionen US-Dollar als Entschädigungssumme übrig bleiben wird.

Apple hat in dem Verfahren abgestritten, dass wiederaufbereitete Teile und Geräte gegenüber Originalgeräten nicht gleichwertig sind. Die außergerichtliche Einigung könnte am 20. Oktober 2021 von einem Gericht akzeptiert werden. Betroffene können sich auf einer Webseite über die Details informieren und sollen nach Festlegung der Einigung auch per E-Mail oder Post angeschrieben werden.

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