Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Redtube.com: Warum die Streaming-Abmahnung unwirksam sein dürfte

Zwei renommierte IT-Anwälte geben ihr Urteil dazu ab, ob die Abmahnung von U+C wegen formaler Fehler einfach ignoriert werden kann. Doch sie sind sich nicht absolut sicher.
/ Achim Sawall
86 Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)
Streaming-Video lädt (Bild: Screenshot Golem.de)
Streaming-Video lädt Bild: Screenshot Golem.de

Die Abmahnung von U+C zur Nutzung von Streaming-Pornos bei Redtube.com ist möglicherweise schon aus formalen Gründen unwirksam. Das berichtet der Rechtsanwalt Udo Vetter im Lawblog(öffnet im neuen Fenster) : "Die beigefügte Unterlassungserklärung, die der Empfänger unterschrieben zurücksenden soll, ist nämlich weitgehender als der Rechtsverstoß, den U+C beanstandet." Dies sei juristisch zwar zulässig. Allerdings muss die Unterlassungserklärung den Empfänger dann darüber aufklären, dass etwas unterschrieben werden soll, was über das unterstellte Vergehen hinausgeht. "Dieser Hinweis scheint in den Abmahnungen zu fehlen."

Laut Gesetz ist eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, unwirksam. Wer eine solch unwirksame Abmahnung erhält, kann sogar die Ersetzung seiner Anwaltskosten verlangen, auch wenn dies praktisch in dem Fall nicht durchsetzbar sein dürfte.

Rechtsanwalt Thomas Stadler führte im Gesprächs mit Golem.de aus: "Die vorformulierte Unterlassungserklärung von U+C beinhaltet in Ziffer 2 die Verpflichtung zur Kostenerstattung. Schon dabei handelt es sich um einen rechtlich nicht notwendigen Bestandteil einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Schuldner ist grundsätzlich nur dazu verpflichtet, die tatsächliche Rechtsverletzung zu unterlassen." Die Formulierung es zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk oder Teile davon im Rahmen von Streaming im Internet zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, ginge erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. Die abgemahnte Rechtsverletzung besteht nämlich in dem Vorwurf einer Vervielfältigungshandlung über Redtube.com.

Sowohl die pauschale Formulierung "im Internet" als auch die Erweiterung auf eine aktive und passive Form mit der Klausel "vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen" ginge somit über die tatsächlich beanstandete Rechtsverletzung hinaus.

An der Unwirksamkeit ändere auch ein angefügter Sternchenhinweis nichts, da sich aus diesem auch nicht konkret ergibt, ob und inwieweit die vorformulierte Erklärung über den konkreten Verstoß hinausgeht.

Auf die Frage von Golem.de, ob die Abmahnung deshalb ignoriert werden kann, sagte Stadler: "Im Grunde ja. Man kann die Unwirksamkeit der Abmahnung im Prozess in jedem Fall einwenden."


Relevante Themen