Redtube-Abmahnungen: Was die Regierung sagt, "spielt keine Rolle"

Anwalt Thomas Urmann bezeichnet die Aussagen des Bundesjustizministers Heiko Maas zur Rechtmäßigkeit von Streaming und den Redtube-Abmahnungen als "sehr dünn". Sie hätten keine "juristische Relevanz".

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Redtube-Abmahnungen: Was die Regierung sagt, "spielt keine Rolle"
(Bild: Achim Sawall/Golem.de)

Die Klarstellung der Bundesregierung, dass "das reine Betrachten eines Videostreams" nicht als "Urheberrechtsverletzung" bewertet werde, ist für Thomas Urmann von der Kanzlei Urmann + Collegen ohne Bedeutung. Urmann + Collegen hatten wegen Streaming-Nutzung bei Redtube.com zehntausende Abmahnungen verschickt.

Urmann sagte der Hamburger Morgenpost: "Für uns spielt (das) keine Rolle. Nüchtern betrachtet ist es sehr dünn, was die Regierung da verfasst hat." Juristisch habe die Stellungnahme der Regierung überhaupt keine Relevanz, "es wird ja nur alles nach Europa abgeschoben."

Die netzpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke, Halina Wawzyniak, hatte ebenfalls erklärt, die Bundesregierung bleibe auf halbem Wege stehen. Wawzyniak: "Sie will nämlich keine gesetzliche Klarstellung vornehmen, sondern verweist für die Frage, ob Streaming eine Vervielfältigung darstellt, auf den Europäischen Gerichtshof."

Die Bundesregierung führte in der Antwort auf eine Anfrage der Linken aus: "Nach Paragraf 44a Urheberrecht ist eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, wenn es sich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

Nach Paragraf 53 Urheberrecht sind zudem "einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch erlaubt, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen." Vor diesem Hintergrund halte die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung. "Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden. Letztlich kann diese Frage nur vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden."

Die zu Unrecht wegen Streaming Abgemahnten kämen mit dieser Auskunft nicht weiter, so Wawzyniak.

Auch den Bericht zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg auf Betreiben der Kanzlei Müller Müller Rößner (MMR) wies Urmann zurück. Ermittelt werde noch gar nichts. "Die Staatsanwaltschaft prüft jetzt erst, ob sie in der Sache ermitteln wird." Er überlege nun, selbst Strafanzeige gegen Müller Müller Rößner zu stellen, obwohl er es eigentlich kindisch finde, wenn sich Anwälte gegenseitig anzeigten.

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Trasch17 15. Jan 2014

Mist, kann nicht mehr editieren. Wiik ist/war Direktor, nicht Verwaltungsrat (den Posten...

graudesch 13. Jan 2014

Spannend wäre natürlich noch zu wissen, wie die Abgemahnten auf trafficholder/movfile...

helgebruhn 13. Jan 2014

Im letzten Absatz hast du deine EIngangsfrage selbst beantwortet :-) Wie fast immer sind...

plutoniumsulfat 13. Jan 2014

Privatkopien für den eigenen Gebrauch sind erlaubt, jeder weiß, dass man dafür den...



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