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Redtube-Abmahner: Thomas Urmann erscheint nicht vor Gericht

Heute wird Rechtsanwalt Thomas Urmann wohl schon den zweiten Prozesstermin wegen Krankheit verpassen, in dem es um eine Geldstrafe wegen Abmahnungen gegen Onlinehändler geht. Die Bundesregierung hat sich zudem erneut zu Redtube und Streaming-Abmahnungen geäußert.
/ Achim Sawall
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Bild: Redtube

Ein Berufungsprozess vor dem Landgericht Regensburg mit dem Regensburger Anwalt Thomas Urmann wird wohl nicht stattfinden. Der für die Redtube-Massenabmahnungen bekanntgewordene Rechtsanwalt soll am 18. März 2014 vor Gericht erscheinen, liegt aber im Krankenhaus, wie die Augsburger Allgemeine berichtete(öffnet im neuen Fenster) . Seine Anwältin teilte mit, dass Urmann frühestens am Mittwoch entlassen werde.

Ein Amtsgericht hatte laut Bayerischem Rundfunk(öffnet im neuen Fenster) zuvor geurteilt, dass es "vorsätzlich sittenwidrig" sei, dass die Kanzlei Urmann + Collegen wegen fehlerhafter allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) mehr als 1.000 Abmahnungen an Onlinehändler verschickt hatte. In dem Berufungsverfahren geht es um Schadensersatzforderungen, zu dem U+C und deren Mandant, ein inzwischen insolventer Onlinehändler, verurteilt wurden.

Bereits am Vortag sollte Urmann wegen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung als Geschäftsführer einer Fleisch- und Wurstfabrik vor Gericht erscheinen, so die Augsburger Allgemeine, und ließ sich entschuldigen.

In einer Antwort der Bundesregierung (PDF)(öffnet im neuen Fenster) auf eine Anfrage der Grünen zu den Redtube-Abmahnungen heißt es, die gesetzlich zulässige Privatkopie sei im Urheberrecht geregelt. "Danach dürfen Verbraucher einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch herstellen, soweit sie nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder im Internet öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwenden." Die Einschränkung sollte aber auch den Verbraucher schützen, so die Regierung. "Er sollte nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet werden. Denn die Einschränkung des letzten Halbsatzes ist so formuliert, dass es im Streitfall dem Rechtsinhaber - und nicht dem Verbraucher - obliegt zu beweisen, dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Und nur wenn der Rechtsinhaber im Streitfall diesen Beweis erbringen kann, ist die Vervielfältigung durch den Verbraucher nicht zulässig. Dabei muss es für den jeweiligen Verbraucher nach seinem individuellen Bildungs- und Kenntnisstand erkennbar sein, dass die Vorlage eine offensichtliche rechtswidrige Quelle war."

Allein das Vorhandensein eines Rechtsverletzungsmanagements zur Durchführung des Notice-and-Take-Down-Verfahrens lasse noch nicht auf ein legales Angebot schließen, wenn alle anderen Umstände eine offensichtlich unerlaubt zugänglich gemachte Vorlage erkennen lassen würden. "Eine Pflicht zu aktiven Nachforschungen durch den Verbraucher besteht dagegen nicht. Aus Sicht der Bundesregierung ist daher bereits die geltende Rechtslage verbraucherfreundlich ausgestaltet." Eine rechtssichere Klarstellung zum Streaming sei nur auf europäischer Ebene möglich.


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