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Rechtswidrige Inhalte: Gibt es bald ein NetzDG-Light für Youtube?

Die Bundesregierung will beim NetzDG künftig die Löschanforderungen für Videodienste wie Youtube reduzieren, auch bei kinderpornografischen Inhalten. Doch nach Ansicht von Google und Facebook verstößt Deutschland damit gegen Europarecht.
/ Friedhelm Greis
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Youtube soll nur noch in bestimmten Fällen nach dem NetzDG löschen. (Bild: Dado Ruvic/Reuters)
Youtube soll nur noch in bestimmten Fällen nach dem NetzDG löschen. Bild: Dado Ruvic/Reuters

Gelten künftig für Anbieter wie Youtube und Facebook unterschiedliche Regelungen, wenn es um die schnelle Löschung rechtswidriger Inhalte geht? Nach dem Willen der Bundesregierung muss Youtube künftig keine Videos mit kinderpornografischen Inhalten mehr nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) löschen, während soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter solche und andere rechtswidrigen Inhalte wie gehabt nach entsprechenden Hinweisen entfernen müssen. Zudem gelten nach Angaben des Bundesjustizministeriums für die Kommentare unter Youtube-Videos schärfere Regeln als für die Videos selbst. Nach Ansicht von Google und Facebook verstößt die Ungleichbehandlung gegen Europarecht.

Hintergrund der neuen Regelung ist die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in ihrer Fassung von 2018(öffnet im neuen Fenster) . Im Zusammenhang mit der Mitte Januar 2020 bekanntgewordenen Novelle des NetzDG will die Bundesregierung die entsprechenden Vorgaben umsetzen. Das bedeutet, dass sogenannte Videosharingplattform-Dienste (VSP), die ihren europäischen Sitz außerhalb Deutschlands haben, in bestimmten Bereichen nicht durch den deutschen Gesetzgeber geregelt werden dürfen. Denn dafür sind die Mitgliedstaaten zuständig, in denen die Firmen ihren Sitz haben.

Viele Delikte werden ausgeklammert

Doch nach Ansicht des Justizministeriums gilt dieses Herkunftslandprinzip nicht für Facebook und Twitter. "Entsprechende europarechtliche Vorgaben gibt es für sonstige soziale Netzwerke nicht, hier gilt insbesondere die allgemeine E-Commerce-Richtlinie" , sagte ein Sprecher auf Anfrage von Golem.de. Daher darf nach Ansicht der Bundesregierung "der Gesetzgeber in Anwendung des Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie für die Anbieter sozialer Netzwerke die Anwendung der Compliance-Pflichten zum Beschwerdemanagement und der Transparenzpflichten wie im NetzDG erfasst generell vorsehen, während es für Videosharingplattform-Dienste in erster Linie auf das Sitzland des Dienstes ankommt" .

Konkret bedeutet diese Differenzierung, dass für Youtube keine Lösch- und Berichtspflichten nach NetzDG für öffentliche Aufforderungen zu Straftaten, für Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, Belohnung und Billigung von Straftaten, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gelten. Unverändert bleiben die Vorgaben für Delikte wie das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung sowie Bedrohung.

Youtube müsste rechtswidrige Inhalte aber weiterhin nach dem Notice-and-Takedown-Verfahren löschen. Zudem könnte das Bundesamt für Justiz in Einzelfällen die Löschung von Inhalten nach Paragraf 3 Absatz 5 des Telemediengesetzes (TMG)(öffnet im neuen Fenster) anordnen.

"Nicht vereinbar mit EU-Recht"

In den Ende Februar veröffentlichten Stellungnahmen zum NetzDG-Änderungsgesetz(öffnet im neuen Fenster) kritisieren Google und Facebook diese Auffassung der Regierung als europarechtswidrig. "Diese (unzulässige) Differenzierung führt zu Wertungswidersprüchen: So würden z.B. VSP mit Sitz im EU-Ausland keinen Lösch- und Beweissicherungspflichten für kinderpornografische Inhalte unterliegen, wohingegen Beleidigungen der Nutzer untereinander vollumfänglich in den Pflichtbereich des NetzDG fielen" , heißt es bei Google (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Darüber hinaus erschwerten "diese Unterscheidungen nach Herkunftsland- und Marktortprinzip für die Diensteanbieter den Aufbau eines effizienten und nachhaltigen Beschwerdeverfahrens für rechtliche Beschwerden" .

Ähnlich äußerte sich Facebook. "Grundsätzlich erschiene es aus unserer Sicht sinnvoller, Verfahren und Pflichten für die Betreiber von Videosharingplattformen und von sozialen Netzwerken zu vereinheitlichen statt wie hier nun vorgesehen unterschiedliche Regime von Pflichten für die Betreiber von Videosharingplattformen und sozialen Netzwerken festzulegen, für die überdies nur für die einen das Herkunftslandprinzip gilt" , heißt es in der Stellungnahme (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Es sei nicht schlüssig, dass der Entwurf das Herkunftslandprinzip "nur für die Betreiber von Videosharingplattformdiensten beachtet" . Schon das ursprüngliche NetzDG "ist nicht vereinbar mit dem EU-Recht" .

Unterschiedliche Vorgaben für Videos und Kommentare

Nach Angaben der Bundesregierung gelten hingegen die Vorgaben "uneingeschränkt" für Videosharingplattform-Dienste, die gleichzeitig soziale Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland sind, "wenn es sich nicht um nutzergenerierte Videos und Sendungen handelt, sondern um andere Inhalte wie Textbeiträge, Audiobeiträge und Bilder" . Das heißt, die Kommentare zu Youtube-Videos unterliegen strengeren Löschpflichten als die Videos selbst.

Neben Google und Facebook haben noch 14 Verbände eine Stellungnahme zum NetzDG abgegeben. Darin kritisieren auch die IT-Branchenverbände Bitkom und Eco die geplante "Zweiteilung des Herkunftsland- und des Marktortprinzips" . Das erschwere den Aufbau eines "kohärenten Beschwerdeverfahrens" , kritisiert der Bitkom (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Die Amadeu-Antonio-Stiftung befürchtet zudem, "dass Plattformbetreiber trotz überwiegend deutscher Nutzerschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, um vergleichbaren Regelungen zu entgehen" .

Fragwürdige Berichtspflichten zu Nutzergruppen

Beide IT-Verbände verweisen auf eine Stellungnahme der EU-Kommission (PDF)(öffnet im neuen Fenster) zu einem ähnlichen französischen Gesetz. In der Stellungnahme heißt es: "In Anbetracht der Absicht der Kommission und der laufenden diesbezüglichen Tätigkeiten, in naher Zukunft EU-Rechtsvorschriften in dieser Angelegenheit vorzuschlagen und zu verabschieden, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten Zurückhaltung üben und die Annahme von nationalen Initiativen zu diesem Thema, wie z.B. der notifizierte Entwurf, aufschieben."

Zudem kritisieren die IT-Verbände die verschärften Berichtspflichten und neuen Beschwerdeverfahren. Dazu zählt unter anderem die Vorgabe an die sozialen Netzwerke, in ihren Berichten Erkenntnisse darüber zu sammeln, "welche Gruppen von Nutzern rechtswidrige Inhalte besonders häufig teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen und ob und wie sich Nutzer zur Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten abgestimmt haben" . Dies würde nach Ansicht des Bitkom "wohlmöglich implizit den Auf- und Ausbau einer Auswertungs- und Überwachungsstruktur voraussetzen, um die Berichtsinhalte ordnungsgemäß liefern zu können" .

Warnung vor Missbrauch von Beschwerden

Die Amadeu-Antonio-Stiftung sieht diese Pläne ebenfalls kritisch. Die Angaben zu gruppenbezogenem Hass wären höchstens über eine fundierte Textanalyse zu erhalten, heißt es in der Stellungnahme (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Zudem wecke die Einteilung von Menschen in Kategorien nach Hautfarbe, Religion oder sexueller Orientierung "darüber hinaus ungute Assoziationen, die einer freien, demokratischen Gesellschaft entgegenstehen. Auch hier muss zudem vor einem Missbrauch der Informationen gewarnt werden."

Kritik gibt es zudem an den geplanten neuen Regelungen zum Beschwerdemanagement. Demnach müssen die Anbieter ein "leicht bedienbares" Meldeverfahren für Nutzerbeschwerden bereithalten. Zudem müssen sie ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren etablieren, damit ein Widerspruch gegen Löschungen oder abgelehnte Beschwerden einfacher möglich ist. Nach Ansicht des Eco sollte darauf geachtet werden, "dass kein Potenzial für missbräuchliches Verhalten über die Beschwerdefunktion, beispielsweise bei persönlichen Differenzen, geschaffen wird" .

"Übereilter Vorstoß"

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) wäre es überlegenswert gewesen, "bei nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten durch Eintritt des Nutzers in das Gegenvorstellungsverfahren eine zwingende Wiederherstellung des fraglichen Inhalts auf der Plattform vorzunehmen" . Damit wäre der Gefahr eines Overblockings wirksamer begegnet worden.

Die Bundesregierung hat das Gesetz als "eilbedürftig" eingestuft, weil die Umsetzungsfrist der AVMD-Novelle im September 2020 ende. Nach Ansicht des Bitkom hätte jedoch zunächst das im Oktober 2017 in Kraft getretene NetzDG evaluiert werden sollen. Entsprechende Fragebögen seien aber erst im Herbst 2019 an die Unternehmen versandt worden. Der neue Entwurf vor Abschluss der Evaluierung deute auf "einen übereilten Vorstoß hin, der Gefahr läuft, der komplexen Problemlage nicht gerecht zu werden" .


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