Veröffentlichen von Deepfake-Pornos
Internetnutzer können mittels künstlicher Intelligenz innerhalb weniger Sekunden auch Deepfake-Pornos herstellen und im Internet veröffentlichen. Hierfür verwenden sie Face-Swap-Apps wie Face Magic, Reface, Deep Face Lab oder Impressions.
Sie nutzen einen Algorithmus, um einen Kopf auf einen anderen nackten Körper zu setzen. Je besser der Algorithmus trainiert wird, desto besser gelingt das. Eine solche Fälschung kann kaum erkannt werden.
Auf diese Möglichkeit und die damit verbundenen Gefahren weisen die Initiative Hate Aid und die Studie des Europäischen Parlaments Tackling deepfakes in European policy (PDF) aus dem Jahr 2021 hin.
Hate Aid hat auf der Plattform Weact von Campact die Petition Nackt im Netz: Porno-Manipulation jetzt stoppen! gestartet. Weil die Apps zu einfach zu bedienen sind, sind laut einer im Auftrag des Südwestrundfunk (SWR) durchgeführten Studie bereits Deepfake-Pornos von Millionen Frauen ins Internet eingestellt worden.
Inwieweit das Veröffentlichen von Deepfake-Pornos für Täter rechtliche Konsequenzen hat, ist unklar, weil es noch keine Gerichtsentscheidungen dazu gibt.
Gleichwohl bestehen im zivilrechtlichen Bereich hohe Erfolgsaussichten. Das ergibt sich aus den Gerichtsentscheidungen, die Opfer von Porno-Fotomontagen bereits erstritten haben. Hier macht es für die Frage, ob dem Opfer ein Anspruch auf Löschung der Bilder und ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zusteht, keinen Unterschied, ob die Fälschungen manuell durch eine Fotomontage oder – automatisch – durch eine App vorgenommen wurden.
Anders ist das im strafrechtlichen Bereich. Es ist vor allem fraglich, ob der Tatbestand des § 201a StGB erfüllt wird. Das setzt gemäß § 201a Abs. 2 StGB voraus, dass der Nutzer einer anderen Person eine Bildaufnahme zugänglich macht, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Einige Rechtsexperten vertreten die Auffassung, dass es sich bei einer Bildaufnahme um ein reales Bild handeln müsse. Infolgedessen scheide eine Computersimulation aus (vgl. Graf in: Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021 zu § 201a StGB Rd. 26; Kumkar/Rapp: Deepfakes – Eine Herausforderung für die Rechtsordnung, ZfDR 2022, 199, 209). Demzufolge wird bei einem Deepfake-Porno der Tatbestand des § 201 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
Andere Experten sind dagegen der Ansicht, dass auch durch Deepfake-Pornos der Tatbestand des § 201a Abs. 2 StGB erfüllt wird (zum Beispiel Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl, Kapitel 8 Rd. 348; Lantwin, MMR 2020, 78, 79.). Es wird argumentiert, dass dadurch normalerweise das Ansehen der abgebildeten Person erheblich geschädigt wird.
Aufgrund dessen kann nicht gesagt werden, ob Gerichte bei der Verbreitung von Deepfake-Pornos den Täter wegen Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch eine Bildaufnahme gem. § 201a StGB bestrafen. Das Problem besteht darin, dass Gerichte Straftatbestände eng am Wortlaut auslegen müssen.
Gerichte dürfen keine Analogien zulasten des Straftäters bilden. Dies ergibt sich aus dem strafrechtlichen Grundsatz "nulla poena sine lege", was "Keine Strafe ohne Gesetz" bedeutet. Der Grundsatz ergibt sich aus Art. 103 Abs.1 GG und § 1 StGB. Einen solchen Grundsatz gibt es hingegen nicht in anderen Rechtsgebieten wie dem Zivilrecht.
Es kommt jedoch eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB und illegaler Verbreitung eines Bildnisses nach § 33 KunstUrhG in Betracht. Wichtig ist hier vor allem, dass rechtzeitig ein Strafantrag gestellt wird, damit die Staatsanwaltschaft diese Straftaten verfolgt, denn es handelt sich um reine Antragsdelikte.
Deepfake-Pornos und Datenschutz
Schließlich könnten Nutzer durch die Herstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornos auch gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Soweit hierauf eine Person zu erkennen ist, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auch dann, wenn diese mittels eines automatischen Verfahrens gespeichert oder verändert werden. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn einer der in Art. 6 Abs. 1 Satz1 DSGVO genannten Gründe einschlägig ist. Hiervon kommt allenfalls eine Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Ab.1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO infrage, die bei der heimlichen Verbreitung von Deepfake-Pornos allerdings normalerweise nicht vorliegt.
Auf Nachfrage von Golem.de erklärten Sprecher der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, dass hierdurch normalerweise gegen den Datenschutz verstoßen werde.
Infolgedessen sollten sich Betroffene auch bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beschweren. Sie kann gegen Täter unter anderen ein Bußgeld verhängen.
Fazit
Wer über sich Porno-Fotomontagen oder Deepfake-Pornos im Internet ausfindig macht, sollte sofort Screenshots anfertigen, heruntergeladene Dateien, Links und Nutzerprofile (mit Nutzer-ID) speichern und sichern, den Betreiber der jeweiligen Plattform zur unverzüglichen Löschung auffordern sowie bei der Polizei eine Strafanzeige und einen Strafantrag stellen – am besten per Onlineanzeige unter Angabe der jeweiligen Links.
Ist nicht bekannt, wer die Montage gemacht hat, sollten Strafanzeige und Strafantrag gegen Unbekannt gestellt werden. Im Anschluss daran kann zivilrechtlich auf Unterlassung und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geklagt werden.
Bei Deepfake-Pornos ist auch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ratsam. Betroffene können sich bei Fragen an die gemeinnützige Organisation Hate Aid wenden, die auch von der Bundesregierung empfohlen wird.
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Auch strafrechtliche Konsequenzen möglich |
seitens Staat sind viel zu gering. Es reicht nicht, hier vor allem auf das Zivilrecht zu...
Egal. Wenn du als Ergebnis Micky Maus herausbekommst und das öffentlich verwendest...
OK wenn dir das passiert, findest du dich also einfach passiv damit ab? Wird nicht...
Danke. Ist offensichtlich ein häufiger Fehler.
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