Auch strafrechtliche Konsequenzen möglich
Darüber hinaus müssen Täter auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Es kommt eine Beleidigung gemäß § 185 Abs.1 BGB in Betracht, weil durch eine pornografische Fotomontage ohne Einverständnis eines Betroffenen dessen Ehre verletzt wird.
Außerdem muss mit einer Verurteilung wegen illegaler Verbreitung eines Bildnisses gemäß § 33 KunstUrhG gerechnet werden. Weiterhin kommt eine Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch eine Bildaufnahme gemäß § 201a StGB infrage.
Das setzt nach § 201a Abs. 2 StGB voraus, dass unbefugt eine Bildaufnahme im Internet veröffentlicht wurde, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Unter Rechtsexperten besteht weitgehend Einigkeit, dass eine pornografische Fotomontage eine Bildaufnahme im Sinne dieser Vorschrift darstellt (zum Beispiel Graf in: Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021 zu § 201a StGB Rd. 26; Kumkar/Rapp: Deepfakes – Eine Herausforderung für die Rechtsordnung, ZfDR 2022, 199, 209).
Von daher müssen Täter darauf vorbereitet sein, dass sie bei einer Tat nach § 201a Abs. 2 StGB verurteilt werden. Dass bedeutet, dass das Gericht entweder zu einer Geld- oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilen kann, während bei einer Verurteilung wegen Beleidigung beziehungsweise illegaler Verbreitung eines Bildnisses eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr möglich ist.
Eine Strafverfolgung ist auch möglich, wenn das Opfer keinen Strafantrag gestellt hat. Das setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (vgl. § 205 Abs. 1 StGB).
Wichtig ist, dass Betroffene von einer Porno-Fotomontage binnen drei Monaten nach Entdeckung im Internet einen Strafantrag stellen (§ 77b StGB). Denn eine Beleidigung kann nur verfolgt werden, wenn der Strafantrag rechtzeitig gestellt wird.
Gleiches gilt für die illegale Verbreitung eines Bildes nach § 33 KunstUrhG. Eine Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch eine Bildaufnahme gemäß § 201a StGB wird normalerweise ebenfalls nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft eine Ausnahme machen, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Hiervon geht die Staatsanwaltschaft selten aus.
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seitens Staat sind viel zu gering. Es reicht nicht, hier vor allem auf das Zivilrecht zu...
Egal. Wenn du als Ergebnis Micky Maus herausbekommst und das öffentlich verwendest...
OK wenn dir das passiert, findest du dich also einfach passiv damit ab? Wird nicht...
Danke. Ist offensichtlich ein häufiger Fehler.
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