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Recht auf Vergessenwerden: Sedlmayr-Mörder müssen Online-Nennung dulden

Seit vielen Jahren versuchen die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr, ihre Namen aus Online-Archiven von Medien zu löschen. Nun verloren sie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
/ Friedhelm Greis und dpa
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Bild: CherryX)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Bild: CherryX / CC-BY-SA 3.0

Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr haben kein Recht darauf, dass ihre Namen aus online archivierten alten Pressetexten getilgt werden. Das entschied am Donnerstag(öffnet im neuen Fenster) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg und bestätigte damit frühere Urteile deutscher Gerichte (Beschwerdenummern 60798/10 und 65599/10).

Konkret richtete sich die Beschwerde der Männer gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte in den Jahren 2009 und 2010 deren Unterlassungsklagen gegen drei deutsche Medien abgewiesen: den Spiegel, das Deutschlandradio und den Mannheimer Morgen. Über deren Webseiten konnten Internetnutzer archivierte Artikel oder Beiträge einsehen, in denen die Namen der Mörder genannt oder Bilder von ihnen gezeigt wurden. Die beiden Beschwerdeführer sahen dadurch ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Nach den BGH-Urteilen hatten sie zudem erfolglos Verfassungsbeschwerde eingelegt(öffnet im neuen Fenster). Erfolglos waren auch Bemühungen(öffnet im neuen Fenster), die Wikimedia-Foundation zur Löschung der Namen in dem entsprechenden Wikipedia-Artikel über Sedlmayr zu bewegen.

Großes öffentliches Interesse rechtfertigt Namensnennung

Auch die Straßburger Richter folgten nun der Argumentation der beiden Männer nicht. Die Pressefreiheit erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen – zumal dann, wenn wie bei dem Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe, urteilten sie. Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen – ein Teil verbarg sich hinter einer Paywall, ein anderer war Abonnenten vorbehalten. Die Männer hätten außerdem einst selbst Medien um Berichterstattung in eigener Sache gebeten.

Beide Seiten können innerhalb von drei Monaten gegen das Urteil vorgehen. Die beiden Beschwerdeführer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr verurteilt worden, sie kamen 2007 und 2008 aus der Haft frei.


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