Recht auf Vergessenwerden: Online-Artikel bekommen Ablaufdatum
Wenn es nach dem höchsten Gericht Italiens geht, dann haben journalistische Artikel ein Ablaufdatum – genau wie Käse oder Milch. Nach Ablauf von zwei Jahren sollen Nutzer somit die Entfernung eines Artikels aus dem Online-Archiv der Webseite beantragen können, wie L'Espresso aus Italien berichtete(öffnet im neuen Fenster).
Das Gericht stützt sich in seiner Argumentation offenbar auf das umstrittene "Recht auf Vergessenwerden", das der Europäische Gerichtshof dem Spanier Mario Costeja González zugebilligt hatte. Costeja González hatte von Google gefordert, bestimmte Suchergebnisse zu seinem Namen nicht mehr anzuzeigen, weil diese Informationen verjährt seien. Konkret ging es um die Zwangsversteigerung einer Immobilie, die den gesetzlichen Bestimmungen zufolge im Annoncenteil einer spanischen Zeitung angekündigt wurde, was weiterhin abrufbar war.
Das höchste Gericht Italiens entschied bereits im Juli, dass die Webseite Primadanoi, nur für einen Zeitraum von zwei Jahren den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. Die Seite hatte im Jahr 2006 einen Artikel über ein Gerichtsverfahren gegen einen Restaurantbesitzer veröffentlicht. Dieser hatte sich darüber beschwert und die Webseite zur Löschung aufgefordert. Weil die Betreiber der Aufforderung nicht nachkamen, zog der Restaurantbesitzer vor Gericht. Der Restaurantbetreiber hatte die berichteten Fakten nicht angegriffen, er war lediglich der Meinung, dass diese zwei Jahre nach dem Ereignis nicht mehr relevant seien und daher gelöscht werden sollten.
Webseite zog den Artikel zurück
Noch vor der Verurteilung zog Primadanoi den Artikel zurück, dann aber klagte der Besitzer des Restaurants auf Schadenersatz von jeweils 5.000 Euro für ihn und für das Restaurant. Das Gericht gab dem Antrag statt und beschlagnahmte das Auto des Chefredakteurs als Sicherheit. Das vom Gericht festgelegte Ablaufdatum für News wurde offenbar willkürlich auf zwei Jahre festgelegt.
Der Name des Restaurantbetreibers wird von dem Gericht geheim gehalten. Die betroffene Webseite fordert in einem aktuellen Artikel(öffnet im neuen Fenster), dass Verlage und Webseitenbetreiber von Regelungen wie dem Recht auf Vergessenwerden ausgenommen werden. Tatsächlich ist es absurd, die Maßstäbe des Datenschutzrechts an die redaktionellen Inhalte journalistischer Angebote anzulegen.
Auch Deutschland könnte betroffen sein
Im Gespräch mit Golem.de sagte der Anwalt Niko Härting, dass auch die Archive deutscher Webseiten von ähnlichen Angriffen bedroht sein könnten: "Es möge niemand glauben, dass deutsche Pressearchive nicht in Gefahr sind. Das OLG Hamburg hat in einer Entscheidung, die die Onlineausgabe einer deutschen Zeitung betraf, bereits vor einem Jahr das Google Spain-Urteil eins zu eins auf Pressearchive übertragen und ein "Ablaufdatum" der Sache nach bejaht. Und auch der BGH hat bereits angedeutet, dass er seine Rechtsprechung zu Online-Archiven im Lichte von Google Spain noch einmal überdenken wird." (Aktenzeichen 7 U 29/12)
Härting fordert eine gesetzliche Klarstellung zum Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit: "Das neue europäische Datenschutzrecht erlaubt den Mitgliedsstaaten Ausnahmegesetze für Pressearchive und zum Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Die Bundesregierung sollte bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts den Schutz der Archive mit Vorrang behandeln."
Auch der Weltverband der Zeitungen hält das Urteil für "verstörend" und fürchtet künftig eine Selbstzensur von Medien(öffnet im neuen Fenster).
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