Recht auf Vergessenwerden: Google muss nicht selbst nach gesperrten Links suchen
Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden verpflichtet Suchmaschinenbetreiber nicht dazu, bereits beanstandete Inhalte von sich aus aufzuspüren und aus Suchergebnissen zu entfernen. Das habe das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Heidelberg aufgehoben, berichtet das Fachmedium Beck-aktuell(öffnet im neuen Fenster) . Demnach ist ein Suchmaschinenbetreiber wie Google nur dazu verpflichtet, jeweils einen konkreten Link zu einem bestimmten Inhalt nicht anzuzeigen, wenn der Name des Betroffenen in die Suchmaschine eingegeben wird (Urteil vom 14.12.2016, Az.: 6 U 2/15).
Im konkreten Fall sahen mehrere Kläger durch Behauptungen auf der Internetseite Indymedia.org ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Google entfernte jeweils die reklamierten Links, doch die Artikel tauchten mit derselben Überschrift unter einer anderen URL auf Indymedia.org wieder auf. Die Kläger verlangten daher, dass Google "unabhängig vom jeweiligen Inhalt des Artikels zukünftig alle Links zu der Internetseite linksunten.indymedia.org sperrt, die bei Eingabe der Namen der Kläger in die Suchmaschine der Beklagten angezeigt werden" .
Betroffene müssen konkrete URL mitteilen
Das Landgericht Heidelberg hatte in seinem Urteil vom Dezember 2014(öffnet im neuen Fenster) (Az. 2 O 162/13) der Klage teilweise stattgegeben. Google wurde damit verpflichtet, Links zu einem der beanstandeten Artikel "dauerhaft" aus der Suche zu entfernen. Unabhängig davon, unter welcher URL sie veröffentlicht werden. Google sei als Suchmaschinenbetreiber für die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Klägers mitverantwortlich und daher als Störer verpflichtet, den Link zu entfernen.
Eine solche Verpflichtung ging dem OLG Karlsruhe aber zu weit. Es sei Aufgabe des Betroffenen, einer Suchmaschine die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Google sei nicht verpflichtet, selbst von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Anders als das LG Heidelberg sahen die Karlsruher Richter die Beiträge auf Indymedia.org durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Eine Revision des Urteils wurde laut Beck-aktuell nicht zugelassen. Die Kläger können jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
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