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Recht auf Vergessenwerden: Google muss Links nicht weltweit auslisten

Suchmaschinenbetreiber müssen das Recht auf Vergessenwerden nicht weltweit umsetzen. Beanstandete Links müssen nach einem Urteil des EuGH nur innerhalb der EU ausgelistet werden und per Geoblocking unzugänglich bleiben.
Aktualisiert am , veröffentlicht am / Friedhelm Greis
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Google gewinnt einen Rechtsstreit mit französischen Datenschützern. (Bild: Lu Liang/Reuters)
Google gewinnt einen Rechtsstreit mit französischen Datenschützern. Bild: Lu Liang/Reuters

Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden muss von Suchmaschinenbetreibern nicht weltweit umgesetzt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Ein Suchmaschinenbetreiber wie Google sei nicht dazu verpflichtet, eine Auslistung von Suchergebnissen "in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen" , teilte das Gericht mit ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ). Das EU-Recht verpflichte den Anbieter jedoch, "eine solche Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen" . Zudem müsse ein Geoblocking "erforderlichenfalls" umgesetzt werden (Aktenzeichen C-507/17).

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein EuGH-Urteil vom Mai 2014 . Demnach ist Google zum Auslisten von Links gezwungen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit dem EU-Datenschutzrecht vereinbar ist. Die betroffenen Links werden damit zwar nicht aus der Datenbank entfernt, jedoch nicht mehr in Kombination mit dem Namen der betroffenen Person angezeigt.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hatte im März 2016 eine Geldstrafe von 100.000 Euro gegen Google verhängt . Die Datenschützer verlangen schon seit November 2014 , dass Google nach europäischem Recht beanstandete Suchergebnisse weltweit herausfiltert. Bislang sind solche Einträge aus Ländern außerhalb der EU weiterhin zugänglich.

Der Konzern war den Kritikern im Frühjahr 2016 entgegengekommen und hatte angekündigt , die fraglichen Links im Land des Antragstellers per Geoblocking nicht mehr anzuzeigen. Die Beschränkung betrifft alle Google-Domains, auch Google.com, wenn von dem Land aus, in dem eine Person die Auslistung beantragt hat, nach den Links gesucht wird.

Datenschützer wollen jede Umgehung verhindern

Das ging der CNIL jedoch nicht weit genug. Sie verwies unter anderem darauf, dass Internetnutzer die Blockade mit technischen Mitteln wie Proxydiensten oder Anonymisierungstools umgehen könnten. Nach Ansicht Googles betrifft dies jedoch weniger als ein Prozent der Nutzer. Der US-Konzern lehnte daher ein weiteres Entgegenkommen ab und legte im Mai 2016 vor dem französischen Staatsrat, dem höchsten Verwaltungsgericht Frankreichs, Widerspruch gegen die Entscheidung der CNIL ein. Google befürchtet, dass auch andere Staaten damit das Auffinden von Internetinhalten weltweit verhindern könnten.

Der EuGH unterstützte nun die Position von Google. Dem Urteil zufolge muss eine solche Auslistung "erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer Nicht-EU-Version auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind" .

Der Zugriff auf solche Suchergebnisse ist damit nur noch dann möglich, wenn beispielsweise mit Hilfe einer VPN-Verbindung das Geoblocking umgangen wird. Dem Urteil zufolge muss der Staatsrat, der im Juli 2017 dem EuGH die Fragen in einem Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt hatte , nun einschätzen, ob Googles Maßnahmen den Vorgaben entsprechen.

Der EuGH lässt den EU-Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit offen, eine weltweite Auslistung gesetzlich vorzuschreiben. Auch wenn das EU-Recht eine weltweite Auslistung nicht fordere, verbiete es eine solche Praxis nicht. Die Mitgliedstaaten könnten daher entscheiden, ob das Recht auf Privatsphäre in solchen Fällen stärker wiege als das Recht auf Informationsfreiheit.

Weiteres Urteil fordert genaue Einzelfallprüfung

Nachtrag vom 24. September 2019, 13:07 Uhr

In einer weiteren Entscheidung bestätigte der EuGH im Grunde sein Urteil von 2014 zum Recht auf Vergessenwerden (Aktenzeichen C-136/17). Demnach müssen Suchmaschinenbetreiber genau prüfen, wenn ein Betroffener wünscht, dass bestimmte Suchergebnisse nicht mehr angezeigt werden, wenn nach seinem Namen gesucht wird. Der Betreiber könne jedoch einen Auslistungsantrag ablehnen, wenn die betroffene Personen die personenbezogenen Inhalte selbst öffentlich gemacht habe.

Bei Inhalten zu Strafverfahren müssten die Betreiber ebenfalls "sämtliche Umstände des Einzelfalls" abwägen, bevor sie über eine Auslistung entschieden. Dazu zählten beispielsweise "die Art und Schwere der Straftat, der Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die verstrichene Zeit, die Rolle der Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das Interesse der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, der Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person" .

Sollte der Suchmaschinenbetreiber die Auslistung ablehnen, müsse er jedoch die Ergebnisliste so gestalten, "dass das daraus für den Internetnutzer entstehende Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt" . Das heißt, dass bei einem Gerichtsverfahren das Urteil bei den Suchergebnissen vor der Anklage oder ursprünglichen Verdächtigungen zu finden sein muss.


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