Reaktion auf Protestaktion: Hessischer Rundfunk lehnt Barzahlung der Rundfunkgebühr ab
Der Journalist Norbert Häring besteht seit drei Monaten darauf, seine Rundfunkgebühr bar zu bezahlen, nun hat sich der Hessische Rundfunk mit einem behördlichen Bescheid gemeldet(öffnet im neuen Fenster) . Darin wird argumentiert, warum eine Barzahlung nicht möglich ist, wie Häring in seinem Blog berichtet. Mit seinem Beharren auf der Barzahlung protestiert Häring gegen die erzwungene Zahlung der Rundfunkgebühr und will damit so hohe Kosten verursachen, dass die Abgabe nicht mehr erhoben werden kann.
Gegen den Bescheid wird der Journalist innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, um dann vor den Gerichten "Rechtssicherheit zu schaffen" . Häring beruft sich auf Paragraf 14 des Bundesbankgesetzes, der Euro-Banknoten zum unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt.
"Barzahlung ist mit der Rechtslage nicht vereinbar"
Der Hessische Rundfunk argumentiert in seinem Bescheid dagegen: "Die Barzahlung von Rundfunkbeiträgen ist mit der Rechtslage nicht vereinbar." In den Satzungen der Rundfunkanstalten seien die möglichen Zahlungsweisen geregelt: Einzugsermächtigung, Dauerüberweisung, Einzelüberweisung. Paragraf 14 des Bundesbankgesetzes ändere daran nichts.
"Zur Zahlungsweise im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts trifft die Vorschrift keine Aussage" , betont der Hessische Rundfunk und verweist auf einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der die Bundesbank dazu in indirekter Rede mit allgemeinen Aussagen zu Einschränkungen zitiert. Zur Rundfunkgebühr werden allerdings auch dort keine Aussagen gemacht, zudem könne die Bundesbank keine Rechtsprechung vornehmen oder Recht verbindlich auslegen, sagt Häring.
Der Hessische Rundfunk ist also der Ansicht, dass die Rundfunksatzungen etwas Spezielles regelten, was im Bundesbankgesetz nicht geklärt sei. "Diese Argumentation ist albern" , meint Häring. Die Bundesbank und fachkundige Juristen hätten erklärt, dass die Annahmepflicht für alle gelte, die nicht vorweg per Vertrag etwas anderes vereinbart hätten. "Und hoheitliche Stellen können mangels Freiwilligkeit der Gegenseite nichts vertraglich vereinbaren."
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