Pseudonymität: Verfassungsrichter prüfen Weitergabe von Versichertendaten
Die zentrale Sammlung von Patientendaten soll der Forschung helfen. Doch das Bundesverfassungsgericht will das Gesetz nun genauer prüfen.

Das Bundesverfassungsgericht will die neuen Möglichkeiten der Auswertung von Krankenversicherten-Daten für die medizinische Forschung und Gesundheitsversorgung kritisch prüfen. "Aufgrund des sensiblen Charakters vieler erfasster Daten und deren flächendeckender Erhebung" könnten damit "tiefe Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht verbunden sein", teilte das Gericht in Karlsruhe am Donnerstag mit. Das bedürfe einer vertieften Betrachtung. Die Richter lehnten es aber ab, Vorschriften im Eilverfahren außer Kraft zu setzen (Az. 1 BvQ 1/20).
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Versichertendaten anonymisiert oder unter Pseudonym auswerten. Das hatte der Bundestag im November 2019 beschlossen. Dabei geht es um Alter, Geschlecht oder Wohnort, aber auch um bestimmte Gesundheitsdaten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sammelt die Daten und soll sie an ein noch einzurichtendes Forschungszentrum weitergeben. Dieses soll die Datensätze dann auf Antrag zur Verfügung stellen.
Geklagt hat ein Mann, der an einer seltenen Erbkrankheit leidet. Er befürchtet, in den Daten identifizierbar zu sein. Seine Verfassungsbeschwerde wollen die Richter nun näher prüfen. Bis zur Entscheidung seien die Nachteile für den Kläger zwar von erheblichem Gewicht, heißt es in ihrem Beschluss. Das Gesetz sehe aber verschiedene Sicherheitsvorkehrungen vor. Zu Unrecht gespeicherte Daten könnten außerdem später wieder gelöscht werden.
An dem Gesetz von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte es vor dessen Verabschiedung viel Kritik geben. Nach Ansicht von Experten ging aus dem Gesetzentwurf nicht hervor, wie diese sensiblen Patientendaten sicher geschützt werden können. Nun übermitteln die Krankenkassen die Daten nicht mehr direkt mit der Versichertennummer des Patienten an die Datensammelstelle, sondern versehen diese mit einem "Lieferpseudonym", "das eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt". Der Begründung zufolge muss dem Versicherten unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit für einen Berichtszeitraum jeweils dasselbe Pseudonym zugeordnet werden.
Eine Vertrauensstelle soll diese Lieferpseudonyme dann in ein "periodenübergreifendes einheitliches Pseudonym" überführen. Aus diesem Pseudonym soll aber nicht auf das Lieferpseudonym oder die Identität des Versicherten geschlossen werden können.
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