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Programmvielfalt: Rundfunkbeitrag bleibt - Gericht setzt extrem hohe Hürden

Das Bundesverwaltungsgericht macht klar: Nur bei Programmdefiziten über mindestens zwei Jahre könnte der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein.
/ Andreas Donath
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Der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk müsste enorme Defizite haben, um den Rundfunkbeitrag verfassungswidrig zu machen. (Bild: Benjamin Hartwich from Pixabay)
Der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk müsste enorme Defizite haben, um den Rundfunkbeitrag verfassungswidrig zu machen. Bild: Benjamin Hartwich from Pixabay / Pixabay License

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig(öffnet im neuen Fenster) hat am 15. Oktober 2025 ein richtungsweisendes Urteil zum Rundfunkbeitrag verkündet. Die Richter legten dabei fest, unter welchen – extrem hohen – Bedingungen die Beitragspflicht verfassungswidrig wäre: Erst wenn das gesamte Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Sender über mindestens zwei Jahre hinweg grobe und regelmäßige Defizite bei Vielfalt und Ausgewogenheit aufwiese, könnte die Verfassungsmäßigkeit in Frage stehen.

Eine Klägerin hatte argumentiert , der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete kein ausgewogenes Programm und diene als staatliches Sprachrohr. Das Gericht wies diese Argumentation im Kern zurück: Es gebe keine direkte Verknüpfung zwischen der Beitragspflicht und der Programmqualität im Einzelfall. Bürger können angebliche Programmdefizite nicht einfach der Zahlungspflicht entgegenhalten.

Gerichte dürfen mögliche Programmdefizite untersuchen

Die Richter betonten in ihrem Urteil: Die Schwelle für eine Verfassungswidrigkeit sei bewusst hoch angesetzt. Sie müsse dem weiten Spielraum des Gesetzgebers Rechnung tragen. Nur ein "grobes Missverhältnis" zwischen Beitragslast und Programmqualität über einen längeren Zeitraum könnte eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auslösen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin erscheine dies "zweifelhaft" .

Das Urteil ( Az. BVerwG 6 C 5.24(öffnet im neuen Fenster) ) wurde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, der nun prüfen muss, ob überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für systematische Programmdefizite vorliegen – idealerweise untermauert durch wissenschaftliche Gutachten.


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