Überzogene Auflagen unzulässig

Aus Regierungskreisen hieß es, dass ein Eigentümer oder Mieter in der Regel keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung habe. Das liege im Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft. Nicht zulässig sei es, durch überzogene Vorgaben letztlich die Installation zu verhindern.

Die Eigentümer könnten einen solchen Antrag zudem nicht mit dem Verweis ablehnen, dass damit eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage verbunden sei. Das sei auch dann nicht der Fall, "wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden".

Sollte der Antrag dennoch abgelehnt werden, könne dies mittels einer Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen werden. Zudem könne man in einer Beschlussersetzungsklage beantragen, dass ein Gericht den verweigerten Beschluss fasst.

Blendeffekte im Einzelfall prüfen

Auf technische Vorgaben wird in dem Entwurf bewusst verzichtet. "Solche könnten sich angesichts des technischen Fortschritts sowie sich ändernder Normen und Definitionen schnell als überholt erweisen", heißt es zur Begründung. Pro Zähler dürfe aber nur ein einziges Steckersolargerät angeschlossen werden, hieß es aus Regierungskreisen.

Nicht auszuschließen seien dabei "ein gewisser Einfluss auf die Lichtverhältnisse von Nachbarwohnungen sowie die Entstehung kurzzeitiger Blendeffekte". Hier komme es auf die konkrete Situation im Einzelfall an. In der Regel werde es sich dabei nicht um unbillige Benachteiligungen der betroffenen Eigentümer handeln.

Mögliche Vorgaben der Eigentümer erwähnt der Entwurf ebenfalls nicht. Diese könnten sich beispielsweise auf die Größe der Solarpanels, Sicherheitsvorgaben oder den Aufstellwinkel beziehen.

Quorum für virtuelle Versammlungen gesenkt

Damit solche Beschlüsse auch außerhalb der regulären Eigentümerversammlungen beschlossen werden können, sollen die entsprechenden Regelungen geändert werden. Daher will die Bundesregierung die Hürden für rein virtuelle Zusammenkünfte erleichtern.

So heißt es in dem Entwurf: "Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung)." Damit würde der bestehende Paragraf 23 des WEG um einen Absatz 2a ergänzt. Bislang ist dafür die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.

Der Entwurf orientiert sich an einer entsprechenden Regelung im Aktienrecht, die virtuelle Hauptsammlungen der Aktionäre ermöglicht. Der Begründung zufolge erfordert die virtuelle Versammlung eine Videokonferenz mit Zwei-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit.

"Versammlungen in einem Chat oder Telefonkonferenzen kommen nicht in Betracht. Hinsichtlich der Rechteausübung bedeutet dies, dass die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer alle Rechte ausüben können müssen (etwa Rederecht, Fragerecht, Recht zur Antragstellung, Stimmrecht)." Einzelne Beschlüsse können aber bereits jetzt in Textform getroffen werden.

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 Gesetzentwurf vorgelegt: Anspruch auf Installation von Balkonkraftwerken kommt
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FlashBFE 26. Mai 2023 / Themenstart

Aha danke. Der Zähler macht das also. Dann hoffe ich, dass sich die Elektriker in den...

elknipso 25. Mai 2023 / Themenstart

http://www.lmdfdg.com/?q=private+vermieter+anteil Und jetzt schäme Dich und mach es das...

crossbreak 25. Mai 2023 / Themenstart

geht doch längst bzw ging doch schon immer. Andreas Schmitz machts vor, seine Anlage ist...

nille02 25. Mai 2023 / Themenstart

Das ist leider nicht Garantiert. Ich musste auch schon von Netzbetreibern lesen die auch...

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