Privates WLAN: Nutzer haftet nicht für illegale Uploads seiner Gäste

Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet im eigenen WLAN erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen. Zwar müssen Eltern ihre Kinder über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme daran verbieten. "Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht" , entschied nun der Bundesgerichtshof(öffnet im neuen Fenster) (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil vom Donnerstag (AZ: I ZR 86/15). Eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses sei "nicht zumutbar" .
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihrer Nichte und deren Freund aus Australien den PC-Zugang erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante den Film "Silver Linings Playbook" öffentlich zugänglich gemacht. Das Landgericht Hamburg hatte die Frau daher zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro verurteilt. Diese Entscheidung hob der BGH nun auf.
Auch Vermieter müssen nicht mehr aufklären
"Bisher verlangt der Bundesgerichtshof gegenüber erwachsenen Familienmitgliedern keine Belehrung, da für sich genommen nichts dafür spricht, dass der Nutzer den Internetanschluss zum Zwecke des Filesharings missbrauchen könnte. Dass der Bundesgerichtshof das jetzt auch auf Gäste und Besucher und Mitglieder einer Wohngemeinschaft erweitert, ist ein großer Erfolg für Verbraucher" , sagte Rechtsanwalt Johannes von Rüden dem Berliner Tagesspiegel(öffnet im neuen Fenster) . Die Kanzlei betreibt das Portal Abmahnhelfer.de, über das jährlich Hunderte Abmahnungen der Film- und Musikindustrie abgewehrt werden.
Die Entscheidung sei auch für die Tausenden Vermieter maßgeblich, die ihre Wohnungen über Portale wie airbnb.de vermittelten. Sie müssten nun nicht mehr nachweisen, dass sie ihre Gäste über die Illegalität des Filesharings aufgeklärt haben, sagte Rüden. "Dies gilt selbst dann, wenn diese aus einem anderen Land kommen."
In weiteren Urteilen setzte sich der BGH am Donnerstag mit der Berechnung von Abmahngebühren auseinander. Deren Höhe müsse sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung richten, hieß es.



