Praktikant: Grafikkarte gewonnen, Job verloren

Ein Praktikant eines Unternehmens in Shanghai musste seine Stelle aufgeben, nachdem es zum Streit um eine Nvidia RTX 5060 Grafikkarte kam, die er während einer dienstlichen Reise bei einer Tombola gewonnen hatte. Fast Company berichtete zuerst über den Fall.(öffnet im neuen Fenster)
Der Mitarbeiter war nach Suzhou entsandt worden, um im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit an einer Nvidia Roadshow teilzunehmen. Während der Veranstaltung führten die Organisatoren eine Verlosung durch, bei der Teilnehmer Stempel sammeln konnten. Der Praktikant nahm teil und gewann eine RTX 5060 Grafikkarte im Wert von etwa 422 US-Dollar.
Nach Angaben des Mitarbeiters teilte ihm noch am selben Abend ein Kollege mit, dass die Finanzabteilung erwarte, dass er die GPU abgebe. Die Begründung: Das Unternehmen habe alle Kosten für die Dienstreise übernommen, weshalb alle während dieser Zeit gewonnenen Preise Firmeneigentum seien.
Streit eskaliert bis zur Geschäftsführung
Was als informelles Gespräch begann, entwickelte sich zu einer formellen Forderung der Unternehmensleitung. Das Management vertrat die Auffassung, die Grafikkarte müsse als Firmeneigentum eingestuft werden, da der Mitarbeiter ohne die finanzielle Unterstützung des Unternehmens nicht an der Veranstaltung hätte teilnehmen können. Die Reise einschließlich Anfahrt und Unterkunft war vollständig vom Arbeitgeber finanziert worden.
Der Praktikant wies diese Interpretation zurück. Er argumentierte, der Preis sei durch reinen Zufall zustande gekommen und gehöre ihm persönlich. Die Teilnahme an der Verlosung sei seine eigene Handlung gewesen, unabhängig von seinen Arbeitsaufgaben bei der Veranstaltung. Weder der Mitarbeiter noch das Unternehmen waren offenbar zu einem Kompromiss bereit.
Die Angelegenheit gelangte bis zur Geschäftsführung, die den Praktikanten mehrfach zu der Situation befragte. Die Personalabteilung legte ihm dem Bericht nach nahe, sich nach einer anderen Stelle umzusehen. Er reichte noch in derselben Nacht seine Kündigung ein.
Rechtslage in Deutschland
Nach deutschem Recht gehören Gewinne aus Verlosungen grundsätzlich der Person, die das Los gezogen hat. Selbst wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung im Rahmen einer Dienstreise erfolgt, begründet dies keinen automatischen Anspruch des Arbeitgebers auf den Preis.
Die arbeitsrechtliche Begründung stützt sich auf § 611a BGB, der die Arbeitspflicht definiert. Danach ist der Arbeitnehmer nur zur vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Die Teilnahme an einer Verlosung fällt nicht unter diese Arbeitspflicht, auch wenn sie während einer Dienstreise stattfindet.
Eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB, wonach der Arbeitnehmer erlangte Vorteile aus der Geschäftsbesorgung herausgeben muss, dürfte hier nicht greifen. Ein Lotteriegewinn steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeitsleistung.



