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Polizei nach CSD-Anschlag: Datenschutz verhindert Fahndungsfotos auf Social Media

Nach dem Anschlag auf den Berliner CSD veröffentlichte die Polizei ein Fahndungsfoto des Verdächtigen. Aber nicht auf sozialen Medien.
/ Friedhelm Greis
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Die Polizei suchte öffentlich nach dem Attentäter auf den CSD in Berlin. (Bild: AFP/Getty Images)
Die Polizei suchte öffentlich nach dem Attentäter auf den CSD in Berlin. Bild: AFP/Getty Images

Nach Einschätzung der Polizei hat der Datenschutz die Fahndung nach dem Tatverdächtigen des CSD-Anschlags in Berlin eingeschränkt. Zwar teilten die Ermittler am Morgen des 26. Juli 2026 einen Fahndungsaufruf auf dem Portal X, doch dieser enthielt nicht das Foto des flüchtigen Abdul B. "Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir dies nicht direkt auf Social Media teilen", erläuterte die Polizei anschließend auf Nachfrage von Nutzern(öffnet im neuen Fenster).

Laut Paragraf 131 der Strafprozessordnung(öffnet im neuen Fenster) (StPO) sind Öffentlichkeitsfahndungen bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig, "wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre".

Nach Darstellung des Bundeskriminalamts(öffnet im neuen Fenster) (BKA) "müssen Öffentlichkeitsfahndungen in Social Media unverzüglich beendet werden, sobald das Fahndungsziel erreicht ist oder die Fahndung aus sonstigen Gründen beendet wird". Die Veröffentlichung von Lichtbildern sei nur für den Fahndungszeitraum erlaubt. "Nach Erreichung des Fahndungsziels gelten die Grundrechte wieder voll umfänglich für den Tatverdächtigen, somit auch das Recht auf das eigene Bild", heißt es weiter.

Eine generelle Einschränkung zur Veröffentlichung von Fahndungsfotos auf sozialen Medien nennt das BKA jedoch nicht.

Gerichtsbeschluss erforderlich?

Dem Fernsehsender RTL teilte die Polizei auf Anfrage mit(öffnet im neuen Fenster): "Eine Fahndung darf nur mit richterlichem Beschluss gemacht werden, der genau sagt: 'Das darf veröffentlicht werden, das nicht.'" Das könnte darauf hindeuten, dass der Gerichtsbeschluss die Veröffentlichung des Fotos auf Social Media untersagte. Eine diesbezügliche Nachfrage der Tageszeitung Welt(öffnet im neuen Fenster) bei der Polizei blieb bislang unbeantwortet.

Die Polizei spürte den Verdächtigen später in einer Berliner Kleingartenanlage auf. "Nach derzeitigem Kenntnisstand soll der 21-Jährige die eingesetzten Spezialeinsatzkräfte mit einer Stichwaffe angegriffen haben, woraufhin diese von der Schusswaffe Gebrauch machten. Der Mann erlitt dadurch tödliche Verletzungen und verstarb noch am Ort", teilte die Polizei anschließend mit(öffnet im neuen Fenster).

Nachtrag vom 27. Juli 2026, 16:37 Uhr

Die Berliner Datenschutzbehörde teilte auf Anfrage mit: "Zu dem konkreten Fall liegen uns nicht genügend Informationen vor, um diesen in der Kürze der Zeit zu bewerten. So ist unter anderem nicht klar, aus welchen konkreten rechtlichen Gründen die Polizei auf eine Veröffentlichung des Fotos in sozialen Medien verzichtet hat. Es ist auch nicht bekannt, ob ein richterlicher Beschluss vorlag und welche Vorgaben dort zur Veröffentlichung gemacht worden sind."


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