Playstation Portable: EuGH soll über Cheat-Software entscheiden

Cheats stören im Multiplayer - sind sie dennoch zulässig? Darüber soll der Europäische Gerichtshof nach einer Klage von Sony entscheiden.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Rennspiel auf der Playstation Portable
Rennspiel auf der Playstation Portable (Bild: Andreas Rentz/Getty Images)

Ein Streit um die Zulässigkeit sogenannter Cheat-Programme zur Manipulation von Computerspielen wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) gab am 23. Februar 2023 bekannt, dass eine Reihe von unionsrechtlichen Vorschriften berührt seien, die zunächst in Luxemburg ausgelegt werden müssten.

In Karlsruhe wird erst dann weiterverhandelt, wenn das erbetene EuGH-Urteil vorliegt. (Az. I ZR 157/21).

Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für das inzwischen nicht mehr produzierte Handheld Playstation Portable. Durch eine Cheat-Software war es Spielern hier etwa möglich, den Turbo unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten.

Playstation-Hersteller Sony fordert Schadenersatz von den Entwicklern und Verkäufern der Cheat-Software wegen der Verletzung von Urheberrechten. Der ursprüngliche Programmierer des Spiels habe die Änderungen in seinem Code nicht vorgesehen, sagte der Sony-Anwalt nach der BGH-Verhandlung Ende Oktober 2022 laut der Deutschen Presse Agentur (dpa).

"Dass die Regeln für alle die gleichen sind, ist wichtig, um den Spielspaß, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten."

Wie ist das mit dem Urheber?

Rechtlich geht es um die Frage, ob das Spiel "umgearbeitet" wurde - das wäre laut Urheberrechtsgesetz verboten. Die Spielidee allein ist dagegen nicht geschützt.

Das Hamburger Oberlandesgericht hatte die Klage von Sony zuletzt abgewiesen. Die Richter dort waren der Ansicht, dass die Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife. Der Quellcode und die innere Struktur blieben unverändert. Der EuGH soll nun klären, ob das trotzdem schon eine unzulässige "Umarbeitung" darstellt.

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