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Pearl verliert erneut vor Gericht: Onlineshop darf keinen Expressversand vorgeben

Pearl hat im Rechtsstreit um die Aktivierung eines Expressversands bei Bestellungen eine weitere juristische Niederlage erlitten.
/ Ingo Pakalski
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Pearl hat vor Gericht abermals verloren. (Bild: Pixabay)
Pearl hat vor Gericht abermals verloren. Bild: Pixabay

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Versandhändler Pearl untersagt, im Onlineshop für einzelne Produkte den Expressversand voreinzustellen. Beim Expressversand zahlen Kunden einen Euro mehr als für den normalen Standardversand. Es ist ein weiteres Mal, dass Pearl wegen der Expressversand-Voreinstellung vor Gericht verloren hat .

Damit schloss sich ein weiteres Gericht der Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) an, der gegen Pearl juristisch vorgegangen war. Im Sommer 2023 entschied das Landgericht Freiburg, dass es unzulässig ist, wenn bei Bestellungen ein kostenpflichtiger Expressversand vorausgewählt ist. Gegen diese Entscheidung legte Pearl Berufung ein und verlor erneut.

Im Onlineshop von Pearl können sogenannte expressfähige Produkte wahlweise mit Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand bestellt werden – zusätzlich zu den regulären Versandkosten. Bei bestimmten Produkten war der Expressversand samt Preisaufschlag bereits mit einem Häkchen vorausgewählt.

Kunden müssen Expressversand bei Bedarf selbst abwählen

Wer den Expressversand nicht wollte und nicht den höheren Preis zahlen wollte, musste das Häkchen selbst wegnehmen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Voreinstellung für unzulässig und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Freiburg aus erster Instanz, das einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht feststelle.

Demnach darf ein Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen. Denn laut Gesetz dürfen Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden.

Gericht: Expressversand ist ein Zusatzangebot

Die Expresslieferung sei ein Zusatzangebot und nicht Teil der vereinbarten Hauptleistung und dürfe daher nicht standardmäßig aktiviert sein, heißt es in dem Urteil. Damit sollen Kunden davor geschützt werden, dass sie Zahlungsverpflichtungen für Leistungen eingehen, die sie gar nicht wollen oder benötigen. Das Landgericht Freiburg entschied zudem, dass das Gesetz jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr untersage.

Ferner kritisierte das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht, dass das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent gestaltet sei. Der Zuschlag werde erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb ausgewiesen, bemängelte das Gericht.

Das Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe erging bereits am 26. März 2024, wurde aber erst durch eine Mitteilung des VZBV(öffnet im neuen Fenster) öffentlich (Az. 14 U 134/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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