Pearl: Online-Versand darf Konto im EU-Ausland nicht ablehnen

Bietet ein Onlinehändler seinen Kunden in Deutschland die Zahlung per Lastschrift an, darf der Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht abgelehnt werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe(öffnet im neuen Fenster) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen den Versandhändler Pearl entschieden. Das Urteil (U 8376-5) PDF(öffnet im neuen Fenster) ist noch nicht rechtskräftig, Revision beim Bundesgerichtshof ist möglich.
Ein Kunde hatte vergeblich versucht, bei Pearl per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Bei der Eingabe der Kontonummer erschien eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: "Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen."
Das Oberlandesgericht Karlsruhe war der Meinung, dass Pearl damit gegen die Sepa-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Danach dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Damit bestätigte das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts Freiburg.
Pearl muss Sepa einhalten
"Das Gericht hat damit unsere Klagebefugnis bei derartigen Verstößen gegen die Sepa-Verordnung ausdrücklich anerkannt" , sagte Jana Brockfeld vom VZBV. "Das ist wichtig, weil es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zumutbar ist, wegen einer abgelehnten Zahlung vor Gericht zu ziehen."
Das Unternehmen hatte vor Gericht vor allem die Klagebefugnis des VZBV bestritten. Ziel der Sepa-Verordnung sei nicht der Verbraucherschutz, sondern die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro. Golem.de hat bei Pearl angefragt, ob das Unternehmen Revision gegen das Urteil einlegen wird.



