Pay-by-Call: Eltern haften nicht für unerlaubte Telefonkäufe der Kinder
Die telefonische Abwicklung von Einkäufen muss immer vom Anschlussinhaber autorisiert werden. Missbrauchsgefahren gibt es aber weiter bei anderen Telefondiensten.

Wenn Kinder ohne Erlaubnis ihrer Eltern über teure 0900er-Telefonnummern einkaufen, müssen diese nicht die Rechnung zahlen. Solange sie die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben, haftet grundsätzlich der Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden (Az. III ZR 368/16). Der BGH wies damit zwei anderslautende Urteile der Vorinstanzen zurück. Im konkreten Fall sei weder das Kind von seiner Mutter bevollmächtigt worden noch hätten die Voraussetzungen einer sogenannten Anscheinsvollmacht vorgelegen.
Damit bleibt es einer Mutter erspart, eine Rechnung von gut 1.250 Euro zu begleichen. Ihr damals 13 Jahre alter Sohn hatte ein kostenloses Computerspiel gespielt. Zusätzliche Funktionen konnten über kostenpflichtige Credits freigeschaltet werden. Die Zahlung konnte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgen. Der Junge hat die 0900er-Nummer (Pay by Call) 21-mal angerufen.
Keine Nachweispflicht erforderlich
Nach Ansicht des BGH muss die Mutter nicht nachweisen, dass sie die Bestellung nicht autorisiert hat. Ein entsprechender Passus des Telekommunikationsgesetzes (TGK) komme nicht zur Anwendung. In Paragraf 45, Absatz 4 des TKG heißt es: "Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer." Den Richtern zufolge findet diese Vorschrift "auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll".
Entscheidend sei in diesem Fall vielmehr eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB). Laut Paragraf 675u hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Free-to-Play-Umsatz wächst stark
Wichtig ist jedoch, dass die Dienstleitung nicht über das Telefon erbracht, sondern lediglich die Zahlung darüber abgewickelt wird. Bei einer kostenpflichtigen Telefonberatung über eine 0900er-Nummer oder bei Sexhotlines würde sich der Fall daher anders darstellen. Darüber hat der BGH nicht entschieden. Zudem macht er keine Vorgaben, wie eine Autorisierung bei telefonischen Zahlungsdiensten erfolgen sollte. Beim Telefonbanking ist es beispielsweise erforderlich, vorher eine PIN-Nummer zu beantragen.
Sogenannte Free-to-Play-Spiele sind in der Branche ein wachsender Markt. In den vergangenen Jahren ist der Umsatz mit virtuellen Gütern und Zusatzinhalten stark gewachsen. 2016 konnten diese Umsätze im Vergleich zum Vorjahr um 17 Prozent zulegen und stiegen somit auf 659 Millionen Euro. Nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa wird dabei eher selten über Pay by Call abgebucht. Gängiger sei die Abrechnung über die Mobilfunkrechnung. Auch die Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte ist möglich. Wer Guthabenkarten im Geschäft kauft, hat von vornherein nur eine begrenzte Summe zum Ausgeben zur Verfügung.
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Ihr bringt da zwei Dinge durcheinander Es gibt die Dienstleistung die direkt erbracht...
Abzock-Modelle basieren eben darauf das irgendwelche Menschen die Geschäfte tätigen die...
Logisch. Das Recht ist so komplex das viel reine Auslegungssache ist. Auch Richter werden...