Richter gegen Abmahnerin
In diesem Fall jedoch schoben die Richter der Abmahnerin einen Riegel vor. Der Umfang der Abmahnungen - insgesamt standen laut Gericht Anwalts- und Gerichtskosten von mehr als 250.000 Euro im Raum - stünden in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur eigenen wirtschaftlichen Betätigung (Aktenzeichen 4 U 105/15). Das Vorgehen diene vorwiegend dazu, einen "Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen" und sei deshalb missbräuchlich.
Auch die Bundesregierung hat das Problem erkannt und hat versucht, durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Abhilfe zu schaffen. So schreibt das Bundesjustizministerium in der Begründung zum ersten Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, die von den Abmahnern regelmäßig verlangten Erstattungen von Aufwendungen stellten "für die insbesondere betroffenen Kleinunternehmer und Existenzgründer eine große Belastung dar, die häufig existenzbedrohende Ausmaße annimmt". Auch weist das Ministerium darauf hin, dass es für abgemahnte Händler im Einzelfall sehr schwer sei nachzuweisen, dass die Abmahnung missbräuchlich sei.
Neufassung des UWG enttäuscht Händler
Doch was schließlich in der Neufassung des UWG, die der Bundestag im November beschlossen hat, geändert wurde, hat die Betroffenen enttäuscht. Wieder einmal sei versäumt worden, den zunehmenden Abmahnmissbrauch einzudämmen, klagt der E-Commerce-Verband bevh. In einem Forderungspapier, das dem Handelsblatt vorliegt, hat der Verband nun seine Kritik am Gesetz zusammengefasst. "Wir fordern den Gesetzgeber auf, endlich wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch des Abmahnwesen zu stoppen", so Hauptgeschäftsführer Wenk-Fischer.
Die Hauptforderung: Der finanzielle Anreiz für den Abmahner müsse reduziert werden. Zumindest bei der ersten Abmahnung müssten die Gebühren, die Anwälte vom Beklagten verlangen können, begrenzt werden, im besten Fall solle die erste Abmahnung sogar kostenfrei sein. Entsprechende Gesetzesentwürfe gab es in der Vergangenheit schon, sie wurden aber nie umgesetzt. Auch fordert der bevh, im Gesetz klarer zu formulieren, wer überhaupt Mitbewerber ist und damit berechtigt ist, einen Händler abzumahnen. Dies wird bisher sehr weit gefasst.
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Onlinehandel: Das Geschäftsmodell Abmahnung |
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Die Abmahnung ist übertrieben, wenn die Angabe direkt beim Bild steht. Aber dass die...
Wer den Sachverhalt eines solchen eindeutigen Angebots absichtlich fehlinterpretiert...
Oder das Abmahnwesen müsste generell ablaufen wie in den meisten anderen Ländern der...
https://www.waldorf-frommer.de/ Waldorf-Frommer z.B. hat diesbezüglich vielleicht eine...